Erwerbsminderungsrente: Anspruch, Höhe, Antrag

Die Erwerbsminderungsrente soll Arbeitnehmer finanziell unterstützen, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die Erwerbstätigkeit dauerhaft reduziert. Entscheidend ist dabei nicht der erlernte Beruf, sondern die Fähigkeit, überhaupt zu arbeiten. Je nach Umfang der Einschränkung kommt eine volle oder teilweise Rente in Betracht. Viele Betroffene kennen die Voraussetzungen jedoch nur ungenau und fühlen sich im Antragsverfahren überfordert. Der folgende Überblick erklärt die wichtigsten Grundlagen.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Anspruch darauf haben versicherte Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können und die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Altersrente noch nicht erreicht haben.

Die Rentenversicherung unterscheidet zwei Stufen:

  • Volle Erwerbsminderung: Es sind maximal drei Stunden tägliche Arbeit möglich.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Es sind drei bis sechs Stunden tägliche Arbeit möglich.

Dabei spielt der erlernte oder aktuell ausgeübte Beruf keine Rolle. Maßgeblich ist die Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben. Ein Dachdecker mit Rückenbeschwerden könnte theoretisch als Pförtner arbeiten und erhält daher nicht automatisch eine Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente

Was sind die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?

Wenn aus gesundheitlichen Gründen keine reguläre Erwerbstätigkeit mehr möglich ist, kann eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI beantragt werden. Dafür gelten bestimmte Voraussetzungen.

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt: Täglich sind weniger als drei Stunden Arbeit möglich. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet hierbei zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Entscheidend ist nicht der bisherige oder erlernte Beruf, sondern die Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben. Kannst Du also in einem beliebigen Beruf mehr als drei Stunden täglich arbeiten, besteht kein Anspruch auf die volle Rente.

Liegt die Arbeitsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden täglich, kommt nur die Teilerwerbsminderungsrente in Betracht. In diesem Fall wird erwartet, dass eine Teilzeitstelle angenommen wird – unabhängig von Ausbildung, Studium oder bisherigen Tätigkeiten. Auch hochqualifizierte Personen können auf einfache oder gering qualifizierte Tätigkeiten verwiesen werden.

Findest Du wegen der Arbeitsmarktlage keine geeignete Teilzeitstelle, kann die volle Rente beantragt werden. Diese Form wird als Arbeitsmarktrente bezeichnet. Die Agentur für Arbeit prüft dabei, ob der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Grundlage hierfür ist die Rechtsprechung des BSG (10.12.1976, GS 2/75 – GS 4/75, GS 3/76).

Vor der Erwerbsminderungsrente steht die Reha

Grundsätzlich gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Die Deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Betroffene sind verpflichtet, solche Maßnahmen anzunehmen, wenn dies zumutbar ist.

Eine Reha kann auch eine Umschulung beinhalten. Selbst wenn im bisherigen Beruf eine Erwerbsminderung vorliegt, kann dies nicht automatisch für andere Tätigkeitsfelder gelten. Ein Beispiel: Wer als Dachdecker nicht mehr arbeiten kann, könnte im Büro eine Tätigkeit ausüben.

Während einer Reha wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Stattdessen erhalten Betroffene ein Übergangsgeld von der Rentenversicherung.

Wartezeit von fünf Jahren

Eine Voraussetzung lautet: Es müssen mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein. Diese Zeitspanne wird als Wartezeit bezeichnet. Welche Zeiträume hierbei berücksichtigt werden, wird weiter unten erläutert.

Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Beitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung: In den letzten fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein. Diese drei Jahre müssen nicht durchgängig sein. Für Berufsanfänger gilt eine Sonderregel: Tritt die Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Schul- oder Ausbildungszeit ein, genügt ein Beitragsjahr innerhalb der letzten zwei Jahre.

Für Personen mit Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961 gelten günstigere Bestimmungen. Eine Teilerwerbsminderungsrente kann bereits bewilligt werden, wenn im erlernten oder zuletzt dauerhaft ausgeübten Beruf weniger als sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann. Die Rentenversicherung prüft zwar, ob eine andere gleichwertige Tätigkeit denkbar ist, eine Verweisung auf jede beliebige Tätigkeit erfolgt jedoch nicht.

Selbstständige, die in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie Arbeitnehmer. Das betrifft beispielsweise viele Handwerksberufe.

Andere Selbstständige verzichten auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente und sichern sich privat über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder über BU-Alternativen ab, da für viele Selbstständige keine Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung besteht.

Ausnahmen zur Wartezeitregelung

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gilt in bestimmten Fällen als vorzeitig erfüllt:

  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kann bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung ausreichen. Voraussetzung ist, dass zum Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz bestand.
  • Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Schul- oder Ausbildungsende: In diesem Fall genügt es, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt wurde.
  • Erwerbsminderung nach langer Dauer: Ohne erfüllte Wartezeit besteht ebenfalls Anspruch, wenn während einer Zeit von 20 Jahren eine durchgehende Erwerbsminderung vorlag.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 43 SGB VI. Trotz bestehendem Anspruch fällt die Rente für Berufsanfänger häufig niedrig aus, insbesondere wenn bisher nur geringe Einkünfte erzielt wurden

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, richtet sich nach dem individuellen Rentenanspruch. Maßgeblich ist, wie viele Jahre Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden, wie viele Entgeltpunkte dabei entstanden sind und wie viele Jahre bis zur regulären Altersrente noch fehlen.

Die Entgeltpunkte – im Alltag häufig Rentenpunkte genannt – besitzen einen festen Wert. Zurzeit beträgt dieser pro Punkt 40,79 Euro. Steigt der Wert der Rentenpunkte zum 1. Juli jedes Jahres, erhöht sich auch die Erwerbsminderungsrente.

Ein Blick in die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung gibt Aufschluss über den derzeitigen Anspruch bei voller Erwerbsminderung.

Wie die Höhe der Erwerbsminderungsrente im Detail berechnet wird und welche Abzüge berücksichtigt werden, wird weiter unten erläutert.

Im Jahr 2023 lag die durchschnittliche Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrenten bei 1.059 Euro monatlich. Männer erhielten durchschnittlich 1.087 Euro, Frauen 1.033 Euro.

Zurechnungszeiten in den kommenden Jahren

Rentenbeginn im Jahr Zurechnungszeit gerechnet bis
2025 66 Jahre 2 Monate
2026 66 Jahre 3 Monate
2027 66 Jahre 4 Monate
2028 66 Jahre 6 Monate
2029 66 Jahre 8 Monate
2030 66 Jahre 10 Monate
2031 67 Jahre

Seit 2024 gilt eine neue Regelung: Die Erwerbsminderungsrente ist nur dann ohne Abschlag, wenn sie erst ab 65 Jahren bezogen wird. Erfolgt der Rentenbeginn früher, wird ein Abschlag berücksichtigt. Pro Monat vor dieser Altersgrenze werden 0,3 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent. Dieser Abschlag wirkt sich später auch auf die Altersrente aus und wird dorthin übertragen.

Die EM-Rente wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Im Jahr 2025 erhöhte sie sich um 3,74 Prozent.

Für ältere EM-Rentner gibt es seit Juli 2024 einen zusätzlichen Zuschlag:

  • 7,5 Prozent bei Rentenbeginn zwischen 2001 und 2014
  • 4,5 Prozent bei Rentenbeginn zwischen 2014 und 2018

Der Zuschlag wird automatisch gezahlt. Ab Dezember 2025 erfolgt die Auszahlung zusammen mit der regulären Rentenzahlung.

Rentenformel für Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente wird anhand einer Rentenformel berechnet. Grundlage bilden die auf dem Rentenkonto gespeicherten Entgeltpunkte, die sich aus dem bisherigen Einkommen und den Zurechnungszeiten ergeben. Diese Entgeltpunkte werden mit dem Rentenwert multipliziert, der seit Juli 2025 bei 40,79 Euro liegt.

Anschließend wird der sogenannte Zugangsfaktor berücksichtigt. Er mindert den Betrag um die Abschläge pro Monat und liegt bei der Erwerbsminderungsrente häufig bei 89,2 Prozent. Zuletzt wird der Rentenfaktor einbezogen, der von der Art der Rente abhängt. Für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt er 1, für eine teilweise Erwerbsminderungsrente 0,5.

Die Erwerbsminderungsrente fällt häufig so niedrig aus, dass sie den täglichen Bedarf nicht deckt. Um Einkommenslücken zu vermeiden, bietet sich ein früher Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung an. Dabei gilt jedoch: Eine volle Erwerbsminderung bedeutet nicht automatisch eine Berufsunfähigkeit im Sinne des BU-Vertrags. Die Versicherer prüfen nach eigenen Maßstäben, die nur teilweise an die Regeln der Erwerbsminderungsrente angelehnt sind.

Erwerbsminderungsrente

Wartezeit für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente

Für die Erwerbsminderungsrente gilt eine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Diese Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt fünf Jahre Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung vorliegen. Zusätzlich müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Sonderfall Schwangerschaft: Kommt es vor, dass wegen einer Schwangerschaft oder aus anderen Gründen keine drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet werden konnten, wertet die Rentenversicherung diesen Zeitraum als unverschuldet. In solchen Fällen wird die Fünf-Jahres-Frist vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend um die Zeit verlängert, in der keine Beitragszahlung möglich war.

Unter bestimmten Voraussetzungen können zur Wartezeit auch Zeiten zählen, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2010), Übergangsgeld oder ähnliche Leistungen bezogen wurden.

Hinzu kommen weitere anrechenbare Zeiten, unter anderem:

  • Kindererziehung
  • Pflegezeit bei nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege
  • freiwillige Beitragszeiten
  • Zeiten aus Renten­splitting oder Versorgungsausgleich
  • Zeiten einer Beschäftigung im Minijob

Für Berufsanfänger besteht zu Beginn des Erwerbslebens nur ein geringer Schutz. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine frühere Erfüllung der Wartezeit ermöglichen. Nach einer Ausbildung oder einem Studium gilt: Tritt innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende eine volle Erwerbsminderung ein und wurden in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, ist die Wartezeit erfüllt (§ 53 Abs. 2 SGB VI).

Liegt eine Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor, kann bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung ausreichen. Erfolgt die Ursache durch einen Freizeitunfall, besteht nach einem Jahr Beitragszahlung Versicherungsschutz.

Erwerbsminderungsrente beantragen

Die Erwerbsminderungsrente beginnt grundsätzlich erst ab dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Bearbeitung eines Rentenantrags einige Zeit in Anspruch nimmt, rät die Deutsche Rentenversicherung, den Antrag innerhalb von drei Monaten zu stellen, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Für den Antrag ist ein gewisser Umfang an Unterlagen erforderlich. Die Rentenversicherung verlangt unter anderem Angaben zu:

  • Namen und Anschriften der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
  • vergangenen Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten
  • gesundheitlichen Einschränkungen im Detail
  • bisherigen Beschäftigungen in chronologischer Reihenfolge mit Angaben zur Lohn- oder Gehaltsgruppe

Eine vollständige Übersicht der benötigten Unterlagen stellt die Deutsche Rentenversicherung bereit.

Wer Unterstützung beim Ausfüllen benötigt, kann sich kostenfrei an die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, an das Versicherungsamt der Gemeinde oder an ehrenamtlich tätige Versichertenälteste wenden. Auch Sozialverbände wie VdK oder SoVD begleiten ihre Mitglieder beim Antrag.

Alternativ lassen sich die Antragsformulare online bei der Rentenversicherung abrufen und anschließend postalisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger senden.

Nach Eingang prüft die Rentenversicherung die Unterlagen. Dabei beurteilen ärztliche Gutachter und juristische Fachkräfte, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.

Wie lange bekommst Du EM-Rente?

Die Erwerbsminderungsrente wird meist nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Die Befristung beträgt maximal drei Jahre, kann jedoch verlängert werden. Eine volle Erwerbsminderungsrente kann insgesamt höchstens neun Jahre befristet werden. Danach folgt in der Regel eine unbefristete volle Rente (§ 102 Abs. 2 SGB VI).

Eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustands als sehr unwahrscheinlich gilt. Dies wird unter anderem dann angenommen, wenn die maximale Befristungsdauer von neun Jahren ohne Unterbrechung erreicht wurde.

Die Teilerwerbsminderungsrente wird im Unterschied zur vollen Rente grundsätzlich nur befristet gewährt.

Läuft eine befristete Rente aus und besteht die Erwerbsminderung weiter, sollte rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden, da die Bearbeitung mehrere Monate dauern kann.

Verbessert sich der Gesundheitszustand, kann die volle Erwerbsminderungsrente auf eine halbe Rente reduziert werden. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet die Erwerbsminderungsrente; ab diesem Zeitpunkt wird die reguläre Altersrente gezahlt.

Die Erwerbsminderungsrente stellt für Erkrankte oder Unfallopfer einen wichtigen Schutz dar, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr im üblichen Umfang möglich ist. Anspruch und Rentenhöhe hängen von medizinischen, versicherungsrechtlichen und beruflichen Umständen ab. Wer eine Rente beantragen möchte, sollte Fristen, Nachweise und die Rolle der Deutschen Rentenversicherung kennen und sich bei Bedarf beraten lassen.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Geld bekommst Du bei einer Erwerbsminderungsrente?

Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche Auszahlung der Erwerbsminderungsrente bei rund 1.027 Euro pro Monat nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die genaue Höhe richtet sich nach den bisher eingezahlten Beiträgen und der Anzahl der Entgeltpunkte. Einen Hinweis auf Deinen Anspruch findest Du in der jährlichen Renteninformation, die die Deutsche Rentenversicherung verschickt.

Wann entsteht ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Ein Anspruch besteht, wenn:

  • mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden
  • die tägliche Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf weniger als drei Stunden (volle EM-Rente) oder auf drei bis sechs Stunden (teilweise EM-Rente) begrenzt ist
  • keine Aussicht besteht, durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder vollständig arbeitsfähig zu werden
  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde

Welche Nachteile hat die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und fällt häufig gering aus. Viele Betroffene müssen nachweisen, dass sie in allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Selbst bei Bewilligung reicht die Rente statistisch oft nicht aus, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken; häufig liegt sie bei unter 1.050 Euro monatlich vor Steuern.

Wie wirkt sich die Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente aus?

Die Erwerbsminderungsrente kann sich auf die spätere Altersrente aus zwei Richtungen auswirken:

  • Positive Seite: Durch die Zurechnungszeit wird die Zeit bis zum regulären Rentenalter so berücksichtigt, als ob weiter gearbeitet worden wäre. Das erhöht die spätere Altersrente.
  • Negative Seite: Der Abschlag auf die Erwerbsminderungsrente (bis zu 10,8 Prozent) bleibt dauerhaft bestehen und wird auch von der späteren Altersrente abgezogen.

Aktie:

Henri Müller
Henri Müller
Als unabhängiger Versicherungsexperte informiere und begleite ich Menschen dabei, ihre Absicherung verständlich, kompetent und individuell zu gestalten – ganz gleich, ob es um Krankenversicherung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit oder andere Versicherungsformen geht....