Gesetzliche Rentenversicherung: Grundlagen und Leistungen

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet für viele Menschen in Deutschland die zentrale Säule der Altersabsicherung. Sie basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die aktuell Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen die Renten der heutigen Ruheständler finanzieren. Höhe und Zeitpunkt der späteren Rente hängen dabei von Faktoren wie Beitragsdauer, Einkommen und Renteneintrittsalter ab.

Wie funktioniert die Gesetzliche Rentenversicherung?

Das System der gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beruht auf dem Umlageverfahren. Dabei finanzieren die aktuell Erwerbstätigen mit ihren Beiträgen die Rentenzahlungen der heutigen Ruheständler. Die eingezahlten Mittel werden nicht angespart, sondern zeitnah weitergegeben. Wer heute arbeitet, erhält seine spätere Rente durch die nachfolgende Generation. Dieses Prinzip wird häufig als Generationenvertrag bezeichnet.

Über viele Jahre hinweg hat dieses Modell zuverlässig funktioniert. Durch den demografischen Wandel steht die Rentenversicherung jedoch vor erheblichen Belastungen. Eine steigende Lebenserwartung bei gleichzeitig niedrigen Geburtenzahlen führt dazu, dass das Durchschnittsalter der Bevölkerung wächst. In der Folge müssen immer weniger Beitragszahler für eine wachsende Zahl von Rentenempfängern aufkommen. Hinzu kommt, dass die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er- und 1960er-Jahre schrittweise in den Ruhestand eintreten. Seit dem Jahr 2025 beginnt der Renteneintritt der sogenannten Babyboomer.

Zwar nehmen sowohl die Erwerbstätigkeit von Frauen als auch die Zuwanderung in den Arbeitsmarkt zu, dennoch reicht dies nicht aus, um den altersbedingten Rückgang der Erwerbsbevölkerung vollständig auszugleichen. Dadurch verschiebt sich das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern weiter zu Ungunsten der Finanzierungsbasis.

Neben den Rentenzahlungen übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung weitere Aufgaben, die nicht unmittelbar durch individuelle Beiträge gedeckt sind. Dazu zählen unter anderem Leistungen zur Rehabilitation oder Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung. Diese sogenannten versicherungsfremden Leistungen werden durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt getragen. Da die Beitragseinnahmen allein nicht mehr ausreichen, fließen zusätzliche Steuermittel in das System. Im Jahr 2023 belief sich dieser Bundeszuschuss auf 91,6 Milliarden Euro und stellte damit den größten Einzelposten im Haushalt des Bundes dar.

Gesetzliche Rentenversicherung

Welche Renten gibt es?

Wenn von der Rente gesprochen wird, ist in den meisten Fällen die Altersrente gemeint. Diese erhalten Versicherte, sobald sie das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter erreicht haben. Zur Altersrente zählen ebenso vorgezogene Varianten, häufig als „Rente ab 63“ bezeichnet, sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Neben der Altersrente bestehen weitere Rentenformen. Nach der Anzahl der Bezieher stellt die Erwerbsminderungsrente die zweitgrößte Gruppe dar. Sie richtet sich an Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können.

Eine weitere Leistung ist die Hinterbliebenenrente. Sie dient der Absicherung von Angehörigen gesetzlich Rentenversicherter und gliedert sich in die Witwen- und die Waisenrente.

Die Grundrente und die Mütterrente sind trotz ihrer Bezeichnung keine eigenständigen Rentenarten. Dabei handelt es sich um Zuschläge zur Altersrente, die entweder zur Abmilderung niedriger Renten oder als Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung gewährt werden.

Welches Gehalt können Sie erwarten?

Im Umlageverfahren werden die eingezahlten Beiträge zeitnah an die aktuellen Rentenbezieher ausgezahlt. Eigene Rentenansprüche entstehen dabei in Form von Entgeltpunkten, oft auch Rentenpunkte genannt. Maßgeblich ist das jeweilige Bruttoeinkommen aus Beschäftigung.

Ein Entgeltpunkt wird gutgeschrieben, wenn das Jahreseinkommen exakt dem durchschnittlichen Einkommen aller Versicherten entspricht. Da dieses Durchschnittsentgelt für das laufende Jahr noch nicht vollständig vorliegt, wird es auf Basis der Lohnentwicklung der vergangenen zwei Jahre geschätzt. Für das aktuelle Jahr liegt dieses vorläufige Durchschnittsentgelt bei 51.944 Euro brutto.

Wer nur 50 Prozent dieses Durchschnitts verdient, erhält 0,5 Entgeltpunkte. Bei einem Einkommen in doppelter Höhe werden zwei Punkte angerechnet. Jedem Entgeltpunkt ist ein fester Geldbetrag zugeordnet, der sogenannte Rentenwert. Seit Juli beträgt dieser Wert 40,79 Euro pro Punkt.

Wer bereits im Ruhestand ist, kann Rentenanpassungen direkt auf die bestehende Rente anwenden. So lässt sich leicht berechnen, wie hoch die neue monatliche Zahlung ausfällt.

Beispiel:

Helen bezieht eine monatliche Rente von 1.100 Euro. Zum 1. Juli steigt diese um 3,74 Prozent auf etwa 1.140 Euro.

Die vergleichsweise deutliche Rentenanpassung erklärt sich trotz wirtschaftlicher Krisen durch die Lage am Arbeitsmarkt. Eine hohe Beschäftigungsquote führt zu stabilen Beitragseinnahmen, gleichzeitig steigen die Löhne weiter an. Die Lohnentwicklung ist die zentrale Grundlage für Rentenanpassungen. Nach Einschätzungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die auch vom Bundesarbeitsministerium geteilt werden, ist in den kommenden Jahren weiterhin mit steigenden Einkommen zu rechnen. Davon profitieren Rentner auch künftig durch regelmäßige Anpassungen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Wann beginnt die Rente?

Es bestehen unterschiedliche Regelungen, die einen früheren oder späteren Ausstieg aus dem Berufsleben vorsehen. Die Grundlage bildet die sogenannte Regelaltersrente. Ein Anspruch darauf entsteht, wenn mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Diese Voraussetzung wird als Mindestversicherungszeit oder Wartezeit bezeichnet.

Seit mehreren Jahren wird die Altersgrenze für den regulären Rentenbeginn schrittweise angehoben. Statt mit 65 Jahren liegt sie künftig bei 67 Jahren. Personen, die 1964 oder später geboren wurden, können ihre Altersrente erst mit 67 Jahren ohne Abschläge beziehen.

Für den Rentenjahrgang 1959 gilt im Jahr 2025 eine Übergangsregelung. Versicherte dieses Jahrgangs können ihre Regelaltersrente mit 66 Jahren und zwei Monaten beantragen.

Geburtsjahr Anhebung um Monate Rentenalter (Jahre) Rentenalter (Monate)
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Auch für schwerbehinderte Menschen mit mindestens 35 Beitragsjahren wird die Altersgrenze für den Rentenbeginn schrittweise angehoben. Bis zum Jahr 2029 steigt sie auf 65 Jahre. Im Jahr 2025 können Versicherte des Jahrgangs 1961 diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten beziehen.

Als schwerbehindert gelten Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. Diese Regelung berücksichtigt besondere gesundheitliche Belastungen, folgt jedoch ebenfalls dem stufenweisen Anstieg des Renteneintrittsalters.

Sonderfall: Besonders langjährig Versicherte

Personen mit 45 Jahren rentenrechtlicher Zeiten können vorzeitig in den Ruhestand gehen, ohne Kürzungen bei der Rente hinnehmen zu müssen. Diese Form heißt Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der früheste Beginn liegt grundsätzlich bei 63 Jahren. Auch hier gilt eine stufenweise Anpassung der Altersgrenze. Für Versicherte der Jahrgänge ab 1964 ist diese Rentenform erst ab 65 Jahren ohne Abschläge erreichbar.

Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn

Da immer weniger Versicherte auf 45 Beitragsjahre kommen, wählen viele einen früheren Rentenstart mit Kürzungen. Wer vor seiner maßgeblichen Altersgrenze in Rente geht und mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann (Altersrente für langjährig Versicherte), muss dauerhafte Abschläge akzeptieren. Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Beispiel

Ein Mann des Jahrgangs 1962 müsste regulär bis zum Alter von 66 Jahren und acht Monaten arbeiten, um ohne Kürzungen in die Regelaltersrente zu wechseln. Erreicht er die 45 Versicherungsjahre nicht und entscheidet sich dennoch für einen Rentenbeginn mit 63 Jahren, ergeben sich Abschläge. Da er 40 Monate früher ausscheidet, reduziert sich seine Rente um insgesamt 12 Prozent (0,3 Prozent × 40 Monate).

Neben diesen Kürzungen wirken sich bei einem frühen Rentenstart weitere Faktoren auf die spätere Rentenhöhe aus, etwa fehlende zusätzliche Beitragsjahre. Diese Effekte sollten vor einer Entscheidung sorgfältig berücksichtigt werden.

Wie viel kannst Du zur Rente hinzuverdienen?

Ruhestand bedeutet nicht zwangsläufig den vollständigen Abschied vom Arbeitsleben. Auch nach Rentenbeginn ist eine weitere Erwerbstätigkeit zulässig. Um diese Kombination aus Rente und Arbeit rechtlich zu regeln, wurde im Jahr 2017 das sogenannte Flexi-Rentengesetz eingeführt.

Das Flexi-Rentengesetz sieht vor, dass Personen auch nach dem Eintritt in die Regelaltersrente weiterhin Einkommen aus Arbeit erzielen dürfen. Diese Regelungen gelten ebenso für Menschen, die sich für einen früheren Rentenbeginn entscheiden.

Wer die Regelaltersrente bezieht, kann ohne Begrenzung hinzuverdienen. Einkünfte aus Beschäftigung können weiterhin mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verbunden sein. Dadurch erhöht sich der spätere Rentenanspruch, selbst nach Beginn der Rentenzahlung.

Seit dem Jahr 2023 gelten diese Bestimmungen auch für Personen, die bereits ab 63 Jahren eine vorgezogene Altersrente beziehen. Die früher bestehende Hinzuverdienstgrenze sowie der Hinzuverdienstdeckel wurden für diese Rentenform aufgehoben. Hintergrund ist der zunehmende Mangel an Fachkräften, der sich durch den Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge weiter verschärfen dürfte. Ziel ist es, Anreize für ältere Menschen zu setzen, weiterhin beruflich aktiv zu bleiben. Eine Erwerbstätigkeit neben dem Rentenbezug kann sich finanziell häufig positiv auswirken.

Umgekehrt besteht auch die Möglichkeit, bereits während einer laufenden Beschäftigung ab dem Alter von 63 Jahren eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Aus finanzieller Sicht ist dieser Schritt jedoch in vielen Fällen mit Nachteilen verbunden und sollte sorgfältig abgewogen werden.

Renteneintritt verschieben

Wer die Regelaltersgrenze erreicht, ist nicht verpflichtet, sofort aus dem Berufsleben auszuscheiden. Der Rentenbeginn kann auch auf einen späteren Zeitpunkt gelegt werden. Für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, in dem kein Rentenantrag gestellt wird, erhöht sich die spätere Rente um einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Wird in dieser Zeit weiter gearbeitet, steigt der Rentenanspruch weiter an, da weiterhin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen.

Abschläge ausgleichen

Kürzungen durch einen früheren Rentenstart lassen sich durch Sonderzahlungen ausgleichen. Nach den Regelungen der Flexi-Rente sind solche Einzahlungen ab dem 50. Lebensjahr möglich. Mit diesen Beiträgen werden weitere Entgeltpunkte erworben, die die spätere Rentenhöhe erhöhen. Ob und in welchem Umfang sich solche Zahlungen rechnen, hängt von der individuellen Situation ab und sollte vorab geprüft werden.

Höhere Rente durch Pflegezeiten

Wer Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Bedingungen weitere Entgeltpunkte erhalten und damit seine Rente erhöhen. Diese Möglichkeit besteht auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen und zum Beispiel den Ehepartner betreuen.

Vorausgesetzt wird, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat, die Pflege an mindestens zwei Tagen pro Woche mit insgesamt wenigstens zehn Stunden erfolgt und dies für mindestens zwei Monate im Jahr.

Wer bereits Rentenzahlungen erhält, muss hierzu Kontakt mit dem Rentenversicherungsträger aufnehmen. Für die Anerkennung der Pflegezeiten ist eine Einstufung als Teilrentner erforderlich, verbunden mit dem Verzicht auf mindestens ein Prozent der laufenden Rente. In vielen Fällen führt dieses Modell dennoch zu einem finanziell positiven Ergebnis. Die Rentenversicherung berechnet die Auswirkungen auf Anfrage individuell.

gesetzliche rentenversicherung

Wer ist verpflichtet, eine gesetzliche Rentenversicherung abzuschließen?

Auch Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung angehören. Das gilt häufig für Berufsgruppen wie Handwerker oder Hebammen. Darüber hinaus besteht für selbstständig Tätige die Option, freiwillige Beiträge zu zahlen. Im Unterschied zu abhängig Beschäftigten müssen Selbstständige den gesamten Beitrag allein tragen – es sei denn, sie sind Mitglied in der Künstlersozialkasse. In diesem Fall übernimmt die Künstlersozialkasse den Anteil, der bei Angestellten vom Arbeitgeber getragen wird.

Wer ebenfalls Rentenansprüche aufbauen kann

Bestimmte Lebensphasen oder Tätigkeiten werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, auch wenn in dieser Zeit keine regulären Beiträge aus Beschäftigung gezahlt wurden. Zu den pflichtversicherten Gruppen zählen:

  • Eltern in der Kindererziehungszeit: Für nach dem 1. Januar 1992 geborene Kinder werden einem Elternteil drei Jahre lang jeweils etwa ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden zweieinhalb Jahre berücksichtigt. Diese Regelung wird als Mütterrente bezeichnet. Die Punkte werden auch angerechnet, wenn parallel eine Erwerbstätigkeit besteht; insgesamt aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
  • Pflegende Angehörige: Für Personen, die Angehörige pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Pflegeaufwand.
  • Menschen mit Behinderung
  • Wehrdienstleistende sowie Personen im Bundesfreiwilligendienst
  • Empfänger von Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder anderen Unterhaltsersatzleistungen
  • Studierende mit geringfügiger Beschäftigung (unter bestimmten Voraussetzungen)

Welche Lebensereignisse und Zeiten für die Rente anerkannt werden und in welchem Umfang, lässt sich im Detail im entsprechenden Ratgeber zu den Beitragsjahren der Rentenversicherung nachlesen.

Minijobber haben bei der Rente die Wahl

Als Minijobber besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Minijobs zahlt der Arbeitgeber einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent. Der fehlende Anteil bis zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent – also 3,6 Prozent – wird vom eigenen Verdienst abgezogen. Wer das aktuelle Maximalentgelt von 603 Euro monatlich erhält, hat nach Abzug dieses Anteils knapp 536 Euro übrig. Wird die Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, liegt der eigene Anteil bei 13,6 Prozent, da der Arbeitgeber hier nur 5 Prozent pauschal leistet.

Minijobber können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dann werden die Beschäftigungszeiten für spätere Rentenansprüche jedoch nicht vollständig berücksichtigt, weder hinsichtlich der Rentenhöhe noch bei der Mindestversicherungszeit.

Auch im Midijob zahlen Beschäftigte nicht den gesamten Beitrag zur Rentenversicherung. Im Unterschied zum Minijob führt das seit 2019 nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Verdienst. Bei der aktuellen Untergrenze von 603 Euro liegt der Beitrag praktisch bei null und steigt mit zunehmendem Einkommen linear an. Bei der Obergrenze von 2.000 Euro monatlich beträgt der Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent. Die verbleibenden Anteile trägt der Arbeitgeber zusammen mit der Rentenversicherung.

Die neue Berechnung des Beitragssatzes gilt seit Oktober 2022 und wurde im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung eingeführt.

Wer kann freiwillig Beiträge einzahlen?

Freiwillige Beiträge können helfen, einen Rentenanspruch aufzubauen oder die spätere Rentenhöhe zu steigern.

Solche Beiträge sind nur möglich, wenn keine Pflichtversicherung besteht. Dazu ist eine Anmeldung beim zuständigen Rentenversicherungsträger nötig, in der angegeben wird, ab wann und in welcher Höhe eingezahlt werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung unterstützt bei der Antragstellung.

Finanziell interessant kann dies vor allem dann sein, wenn mit wenigen Beitragsmonaten die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht werden kann. Diese Mindestzeit ist Voraussetzung für einen Rentenanspruch in Deutschland.

Beispiel
Anette hat 1990 ein Kind bekommen und dadurch 30 Monate Beitragszeiten gutgeschrieben. Für die Mindestversicherungszeit fehlen weitere 30 Monate. Zahlt sie diese nach, erhält sie einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, ohne jemals in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden zu haben.

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden einem Elternteil automatisch drei Jahre Kindererziehungszeit und damit drei Rentenpunkte angerechnet. Für Kinder mit Geburtsjahr vor 1992 werden zwei­ein­halb Rentenpunkte gewährt. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung unter Friedrich Merz ist vorgesehen, diese Regelung zu vereinheitlichen. Künftig und rückwirkend sollen auch für vor 1992 geborene Kinder drei Rentenpunkte gelten.

Bei einer freiwilligen Versicherung können Höhe und Anzahl der Beiträge selbst bestimmt werden. Für das laufende Jahr gilt ein monatlicher Mindestbetrag von 112,16 Euro. Der Höchstbetrag liegt beim jeweiligen Jahreswert für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. In vielen Fällen können Beiträge für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres nachgezahlt werden. In Sonderfällen, wie im Beispiel von Anette, ist eine Nachzahlung sogar über einen längeren Zeitraum möglich.

Die gesetzliche Rentenversicherung sorgt für eine grundlegende finanzielle Absicherung im Alter, reicht jedoch häufig nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard vollständig zu sichern. Eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Leistungen ist daher sinnvoll, um mögliche Versorgungslücken frühzeitig zu erkennen und die persönliche Altersvorsorge entsprechend zu planen.

Häufig gestellte Fragen

Ab welchem Alter kann ich in Rente gehen?

Das Renteneintrittsalter – fachlich Regelaltersgrenze – richtet sich nach dem Geburtsjahr. Die Altersgrenze wird derzeit stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Für Personen, die ab 1964 geboren wurden, liegt sie bei 67 Jahren.

Wie berechne ich meine Rente?

Eine grobe Berechnung ergibt sich aus vier Größen: der Zahl der Rentenpunkte, dem aktuellen Rentenwert, dem Zugangsfaktor und dem Rentenfaktor. Eine genaue Übersicht über Deine bisher erworbenen Ansprüche erhältst Du in Deiner Renteninformation oder in der Digitalen Rentenübersicht.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Rente?

Für einen Rentenanspruch muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht sein. Dazu zählen Kalenderjahre, in denen über Lohnbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurde sowie bestimmte angerechnete Zeiten. Abhängig von der Rentenart muss außerdem ein bestimmtes Lebensalter vorliegen.

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Henri Müller
Henri Müller
Als unabhängiger Versicherungsexperte informiere und begleite ich Menschen dabei, ihre Absicherung verständlich, kompetent und individuell zu gestalten – ganz gleich, ob es um Krankenversicherung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit oder andere Versicherungsformen geht....