Die Berufsunfähigkeitsrente schützt Erwerbstätige vor Einkommensverlusten, wenn eine gesundheitliche Einschränkung die bisherige Tätigkeit nicht mehr zulässt. Viele unterschätzen das Risiko, dauerhaft aus dem Beruf auszuscheiden – Erkrankungen, psychische Belastungen oder Unfälle gehören zu den häufigsten Ursachen. Der finanzielle Bedarf kann dennoch bestehen bleiben, etwa für Miete, Kredite oder Unterhalt. Die private BU-Rente schließt hier eine Lücke und ergänzt die staatliche Erwerbsminderungsrente, deren Voraussetzungen deutlich strenger sind.
Was bedeutet Berufsunfähigkeit?
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf aufgrund körperlicher oder psychischer Einschränkungen dauerhaft nicht mehr ausgeführt werden kann. Auslöser können Erkrankungen, Unfälle oder eine anhaltende Invalidität sein. Die Feststellung erfolgt durch ein medizinisches Gutachten. Mitunter wird auch eine teilweise Berufsunfähigkeit diagnostiziert. In diesem Fall ist die Tätigkeit nur noch eingeschränkt möglich, etwa sieben Stunden statt in vollem Umfang.
Rechtlich findet sich der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI. Danach gilt als berufsunfähig, wer seinen Beruf aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu gesunden Erwerbstätigen weniger als sechs Stunden täglich ausführen kann. Wer eine zumutbare Tätigkeit in Vollzeit leisten kann, gilt nicht als berufsunfähig.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt seit dem Jahr 2000 keine Berufsunfähigkeitsleistungen mehr, sondern unterstützt nur noch bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fällt in vielen Fällen gering aus und kann finanzielle Engpässe nicht vollständig abfedern. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsrente der privaten Sicherung wird die volle staatliche Rente erst gezahlt, wenn die betroffene Person weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn drei bis sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind.
Kommt es durch einen Arbeitsunfall zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, tritt der Berufsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Erscheinung.

Wann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Anbieter die Berufsunfähigkeit anerkennt. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist ein ärztliches Attest, das die Einschränkung bestätigt. Zentraler Maßstab ist, dass die bisherige Tätigkeit zu weniger als 50 Prozent ausgeübt werden kann. Erst dann besteht ein Leistungsanspruch.
Die 50-Prozent-Regel
Die 50-Prozent-Regel besagt, dass der zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen mindestens zur Hälfte nicht mehr möglich ist. Personen mit einer 40-Stunden-Woche müssen beispielsweise nachweisen, dass höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig sind. Der Versicherer prüft dies anhand medizinischer Unterlagen und der tatsächlichen Tätigkeiten im Beruf.
Der Anbieter bewertet zudem, ob einfache Hilfsmittel ausreichen würden, um weiter im bisherigen Beruf tätig zu sein. Wer mit Brille oder Hörgerät die bisherigen Aufgaben erfüllen kann, gilt nicht als berufsunfähig.
Konflikte mit dem Arbeitgeber gelten nicht als Grund für eine Anerkennung. Beschwerden, die sich durch einen Arbeitsplatzwechsel auflösen würden, begründen keine Berufsunfähigkeit. Maßgebend ist, ob die konkreten beruflichen Tätigkeiten objektiv nicht mehr im bisherigen Umfang möglich sind (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2022, Az. 16 U 165/21).
Im Regelfall interessiert den Anbieter ausschließlich, ob der aktuelle Beruf nicht mehr wie gewohnt durchgeführt werden kann. Ob eine andere Tätigkeit möglich wäre, bleibt außer Betracht. Eine Ausnahme besteht, wenn eine abstrakte Verweisung vereinbart wurde. In diesem Fall darf der Anbieter auf einen anderen Beruf verweisen, der zu Kenntnissen und Erfahrungen der versicherten Person passt.
Wie beantragst Du Deine Berufsunfähigkeitsrente?
Bevor eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden kann, muss die Berufsunfähigkeit zuerst medizinisch festgestellt werden. Im nächsten Schritt wird die Rente beim Versicherer beantragt. Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und eigener Gutachten entscheidet der Anbieter über den Leistungsanspruch.
Für die medizinische Bewertung ist eine präzise Diagnose erforderlich. Ärztinnen und Ärzte müssen dokumentieren, welche Erkrankung vorliegt und für welchen Zeitraum die Einschränkung voraussichtlich bestehen bleibt. Damit dies gelingt, sollten Betroffene den beruflichen Alltag und die konkreten Aufgaben schildern. Diese Angaben werden in einem ärztlichen Attest festgehalten.
Wer eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, war meist schon zuvor wegen der Beschwerden in ärztlicher Behandlung.
Ein Hinweis für die Praxis: Bei schwereren gesundheitlichen Beeinträchtigungen fällt es vielen schwer, alle beruflichen Tätigkeiten detailliert aufzulisten. Daher kann es sinnvoll sein, eine solche Tätigkeitsbeschreibung schon in gesunden Zeiten zu erstellen. Eine grobe Beschreibung findet sich häufig im Arbeitsvertrag und kann als Orientierung dienen, um einzelne Aufgaben genau zu erfassen.
Liegt das Attest vor, sollte der Antrag auf BU-Rente beim Versicherer angefordert werden. Das Formularpaket umfasst häufig zwanzig Seiten oder mehr und besteht aus mehreren Fragebögen. Darin wird abgefragt, welche Beschwerden bestehen und wie diese die berufliche Tätigkeit einschränken.
Wann wird eine private Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt?
Vor der Auszahlung der privaten Berufsunfähigkeitsrente steht ein mehrstufiger Prüfprozess. Mit Eingang des Leistungsantrags beginnt der Versicherer die Leistungsprüfung.
Im ersten Schritt werden die bei Vertragsabschluss beantworteten Gesundheitsfragen daraufhin kontrolliert, ob sie korrekt und vollständig waren. Danach wird die berufliche Tätigkeit bewertet. Dabei geht es darum, ob gesundheitliche Einschränkungen die Ausübung des Berufs in einem Maß behindern, das eine Berufsunfähigkeit begründet.
Der Leistungsprüfer des Versicherers greift dabei häufig auf Informationen der Krankenversicherung und der Rentenversicherungsträger zurück. Diese Unterlagen geben Hinweise auf Erkrankungen, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben könnten. Sind weitere Klärungen erforderlich, wird ein medizinischer Gutachter hinzugezogen.
Die Prüfung benötigt meist mehrere Monate – vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur endgültigen Entscheidung. Vorteilhaft ist eine Vertragsklausel, wonach die Zahlung rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
Auslösend für die Zahlung ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit; bloße Vermutungen genügen nicht.

Aus welchen Gründen lehnen Versicherungen Anträge auf Berufsunfähigkeitsrente ab?
Versicherungsunternehmen arbeiten häufig mit spezialisierten Anwaltskanzleien sowie medizinischen Gutachtern zusammen. Diese Kooperation verleiht ihnen im Leistungsfall eine starke Position. Spätestens wenn der Anbieter die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigert, ist fachkundige Unterstützung ratsam.
Im Folgenden fünf typische Argumente, die Versicherungsunternehmen anführen, um eine BU-Rente nicht auszuzahlen:
Sie sind gar nicht berufsunfähig
Vor allem bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout kommt es vor, dass Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, die versicherte Person sei nicht berufsunfähig. Für den Leistungsanspruch ist in der Regel eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit erforderlich. Problematisch wird es, wenn die vom Versicherer beauftragten Gutachten nur auf 30 bis 40 Prozent kommen.
Nach Angaben von spezialisierten Rechtsanwälten dreht sich ein Großteil der Streitfälle darum, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies ist einer der häufigsten Konfliktpunkte. Eine anwaltliche Vertretung mit medizinischem Hintergrundwissen kann in solchen Situationen hilfreich sein.
Sie haben sich nicht zurückgemeldet
Ein erstaunlich häufiger Ablehnungsgrund besteht darin, dass Versicherte nach Beantragung der BU-Rente auf Rückfragen des Versicherers nicht mehr reagieren. Laut dem Analysehaus Franke & Bornberg beruhen etwa 40 Prozent der abgelehnten Anträge darauf, dass Schreiben unbeantwortet bleiben.
Viele Betroffene empfinden den Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente als belastend. Die Formulare sind umfangreich, erfordern Geduld und die Bearbeitung kann sich über mehrere Monate ziehen. Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt kann dabei helfen, Unterlagen vollständig zu sammeln, korrekt einzureichen und Fristen einzuhalten.
Sie haben gelogen – das Vertrauensverhältnis ist zerstört
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Angaben zum Gesundheitszustand gemacht werden. Werden medizinische Informationen vorsätzlich verschwiegen, kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente verweigern und die bereits gezahlten Beiträge behalten.
Der Vorwurf unrichtiger oder unvollständiger Angaben gehört zu den häufigsten Einwänden. Nach Angaben spezialisierter Rechtsanwälte betrifft dieser Punkt etwa 40 Prozent der Streitfälle im Zusammenhang mit der BU.
In solchen Situationen fechten Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (§ 123 BGB). Wird die Anfechtung wirksam, gilt der Vertrag rückwirkend als aufgehoben und der Versicherer ist von seinen Pflichten befreit. Dafür genügt bereits das Verschweigen einer Erkrankung, die nicht ursächlich für die spätere Berufsunfähigkeit ist (§§ 22 VVG, 123 BGB).
Ein entscheidender Punkt: Mit dem Leistungsantrag erhält der Versicherer Einblick in die Krankenakte. Dort können Hinweise oder Diagnosen stehen, die der versicherten Person nicht bewusst waren. Dennoch reicht das bloße Fehlen einzelner Angaben im Antrag nicht aus. Die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt beim Versicherer.
Für die Anfechtung besteht eine Jahresfrist, beginnend ab Kenntnis der vermeintlichen Täuschung (§ 124 BGB). Nach zehn Jahren ist eine Anfechtung ausgeschlossen (§ 124 Abs. 3 BGB). Dadurch müssen Versicherte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr befürchten, dass der Anbieter wegen älterer Angaben die Leistungen verweigert.
Sie haben nicht alle Informationen mitgeteilt
Ein weiterer Ablehnungsgrund besteht darin, dass Versicherte nach Ansicht des Anbieters bestimmte Angaben im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung ausgelassen haben. Dieser Vorwurf ist weniger schwer als der einer arglistigen Täuschung. In solchen Fällen geht es meist um Fahrlässigkeit, also darum, dass medizinische Angaben beim Abschluss der BU nicht vollständig oder sorgfältig gemacht wurden.
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer gemäß § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Ein Beispiel: Eine Ärztin stellt Rheuma fest und weist auf die chronische Natur der Erkrankung hin. Die versicherte Person glaubt jedoch, durch gesündere Lebensweise beschwerdefrei zu sein, und gibt die Diagnose im Fragebogen nicht an.
Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn die verschwiegene Information für den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder für den Leistungsumfang relevant ist. Verschweigt jemand etwa frühere Behandlungen wegen Rückenschmerzen und wird später wegen eines Schlaganfalls berufsunfähig, kann der Anbieter nicht zurücktreten, da kein Zusammenhang besteht.
Ein Rücktritt kommt ebenfalls nicht infrage, wenn der Versicherer auch mit Kenntnis des Sachverhalts einen Vertrag abgeschlossen hätte – wenn auch zu veränderten Bedingungen. In solchen Fällen kann er die Leistungen eingrenzen oder einen Risikozuschlag erheben.
Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist zudem, dass der Versicherer vor Vertragsabschluss klar darüber informiert hat, welche Folgen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat. Der Hinweis muss im Antrag deutlich hervorgehoben sein (§ 19 Abs. 5 VVG). Der BGH hat im Beschluss vom 6. Dezember 2017 (Az. IV ZR 16/17) klargestellt, dass diese Hervorhebung so gestaltet sein muss, dass sie kaum zu übersehen ist. In der Vergangenheit haben sich manche Anbieter nicht an diese strengen Vorgaben gehalten, was im Leistungsfall ein Argument zugunsten der versicherten Person darstellen kann.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Dies zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 6. Dezember 2022, Az. 4 U 1215/22). Dort hatte eine Versicherte beim Abschluss der BU keine Angaben zu Therapiesitzungen wegen Lampenfieber gemacht. Das Gericht wertete Lampenfieber nicht als Erkrankung oder psychische Störung und akzeptierte zugleich, dass sich die Versicherte an die Sitzungen nicht mehr erinnern konnte.
Bei einfacher Fahrlässigkeit darf der Versicherer jedoch innerhalb eines Monats kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG). Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft. Ist die Berufsunfähigkeit bereits eingetreten, bleibt der Anbieter für diesen Fall leistungspflichtig.
Für Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung hat der Versicherer wenig Zeit. Er muss innerhalb eines Monats tätig werden, nachdem er von der relevanten Information erfahren hat (§ 21 Abs. 1 VVG). Nach fünf Jahren ab Vertragsschluss erlöschen diese Rechte vollständig (§ 21 Abs. 3 VVG).
Schauen Sie ins Kleingedruckte. Ihre Erkrankung ist leider nicht abgesichert
Bestehen bereits gesundheitliche Beschwerden beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, können Anbieter bestimmte Erkrankungen vertraglich ausschließen. Häufig betrifft dies Leiden an der Wirbelsäule. Kommt es später wegen einer orthopädischen Diagnose zur Berufsunfähigkeit, bestehen dann nur geringe Chancen auf eine Berufsunfähigkeitsrente.
Daher sollte möglichst ein Vertrag ohne solche Leistungsausschlüsse abgeschlossen werden. Ein erfahrener Versicherungsmakler oder Versicherungsberater kann dabei unterstützen, einen geeigneten Tarif zu finden und die Bedingungen fachkundig zu prüfen.

Wann kriegst Du keine BU-Rente mehr?
Spätestens mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Grundsätzlich gilt: Solange eine Berufsunfähigkeit besteht, wird die vereinbarte Rente gezahlt. Der Versicherer darf jedoch regelmäßig prüfen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Mit Ablauf der Leistungsdauer endet die Zahlung. Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird eine maximale Leistungsdauer festgelegt. Häufig orientiert sich diese am geltenden Renteneintrittsalter. Wer heute einen Vertrag abschließt, erhält eine BU-Rente meist längstens bis zum Alter von 67 Jahren. Nach Angaben des Analysehauses Franke & Bornberg enden mehr als die Hälfte der BU-Renten wegen Ablauf der Leistungsdauer.
Um Beiträge zu sparen, ließe sich eine kürzere Leistungsdauer, etwa bis 60 Jahre, wählen. Davon wird jedoch häufig abgeraten. Wer beispielsweise mit 60 Jahren berufsunfähig wird, muss die Jahre bis zur gesetzlichen Regelaltersrente ohne Zahlung aus der BU-Rente überbrücken. Im Beispiel wären das sieben Jahre bis zum Alter von 67.
Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet ebenfalls, wenn die versicherte Person vor Ablauf der Leistungsdauer verstirbt. Eine Weiterzahlung an Angehörige ist üblicherweise nicht vorgesehen. Wer Angehörige absichern möchte, kann über eine Risikolebensversicherung nachdenken.
Kann ich bei einer BU-Rente etwas hinzuverdienen?
Die Frage nach einem möglichen Hinzuverdienst während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente lässt sich zweigeteilt beantworten: einerseits in Bezug auf die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente (nur für Personen mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 1961), andererseits in Bezug auf die private Berufsunfähigkeitsrente.
Gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente
Beziehende der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente dürfen pro Monat bis zu 450 Euro verdienen, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Wer eine halbe Erwerbsminderungsrente erhält, kann im Jahr bis zu 14.458,50 Euro hinzuverdienen, ohne dass der Betrag angerechnet wird (Stand: 2019).
Private Berufsunfähigkeitsrente
Bei der privaten Berufsunfähigkeitsrente wird geprüft, ob die Berufsunfähigkeit zu einer deutlichen Verschlechterung der finanziellen Lage führt. Dabei ist maßgeblich, dass ein Einkommen in einem anderen Beruf nicht dem früheren Gehalt entspricht.
Nimmt die versicherte Person nach Feststellung der Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit auf und erzielt damit zwischen 75 und 80 Prozent des früheren Einkommens, kann dies den Anspruch auf die BU-Rente gefährden. Neben dem Verdienst wird auch die soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit betrachtet.
Die Berufsunfähigkeitsrente bildet einen wichtigen Baustein der persönlichen Vorsorge. Sie sichert das Einkommen, wenn die bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer eine Absicherung plant oder einen bestehenden Vertrag prüft, sollte Rentenhöhe, Gesundheitsprüfung, Wartezeiten und Leistungsbedingungen im Blick behalten. Eine Beratung kann helfen, die eigene Situation realistisch einzuschätzen und eine passende Vertragsgestaltung zu finden.
Mehr lesen