Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Form der gesetzlichen Krankenversicherung für viele Menschen im Ruhestand. Ob Du über die KVdR versichert bist, hängt vor allem von Deiner Versicherungsbiografie ab. Für die Planung sind insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme, die Beitragspflicht auf verschiedene Einkunftsarten und die Unterschiede zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung wichtig.
Wie kannst Du Dich im Alter krankenversichern?
Wer in den Ruhestand eintritt, lässt sich in Bezug auf die Krankenversicherung grundsätzlich einer von drei Gruppen zuordnen:
- Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind,
- Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben,
- Rentnerinnen und Rentner mit private Krankenversicherung.
Die Bezeichnungen „pflichtversichert“ und „freiwillig versichert“ können dabei leicht missverstanden werden. Tatsächlich ist die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) für viele Menschen vorteilhaft. Mit diesem Versicherungsstatus fallen die Krankenkassenbeiträge im Ruhestand häufig deutlich niedriger aus als bei Personen, die freiwillig gesetzlich versichert sind.
Für privat krankenversicherte Rentner ist die Krankenversicherung der Rentner nicht relevant. Dennoch können auch sie entlastet werden: Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen. Gleiches gilt für Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind. Wie diese Zuschüsse beantragt werden, wird in speziellen Ratgebern für privat und freiwillig versicherte Rentner ausführlich erläutert.

Was ist die Krankenversicherung der Rentner?
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigenständige Krankenkasse. Sie bezeichnet einen Versicherungsstatus innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und über einen bestimmten Zeitraum gesetzlich krankenversichert war, gilt im Ruhestand als pflichtversichert in der KVdR.
Mit diesem Status fallen Beiträge nur auf bestimmte Einkommensarten an. Beitragspflichtig sind die gesetzliche Rente, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit sowie sogenannte Versorgungsbezüge. Dazu zählen etwa Betriebsrenten, Pensionen oder Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen bleiben hingegen ohne Einfluss auf die Krankenversicherungsbeiträge.
Wer darf in die Krankenversicherung der Rentner?
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird oder ein entsprechender Antrag gestellt ist. Ob es sich dabei um eine Altersrente oder um eine Erwerbsminderungsrente handelt, ist unerheblich.
Für die Aufnahme in die KVdR gilt die sogenannte 9/10-Regelung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Danach musst Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Zeit als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder im Rahmen der Familienversicherung zurückgelegt wurde. Entscheidend ist allein, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
Das Erwerbsleben beginnt mit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Antrag auf die gesetzliche Rente. Zur ersten Erwerbstätigkeit zählen neben einer regulären Beschäftigung auch unter anderem:
- der Eintritt in ein Beamtenverhältnis,
- der freiwillige Wehrdienst,
- ein Dienstverhältnis als Zeit- oder Berufssoldat,
- der Bundesfreiwilligendienst,
- ein im Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt.
Nicht als Beginn des Erwerbslebens gelten dagegen:
- Grundwehrdienst und Zivildienst,
- Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
- geringfügige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die krankenversicherungsfrei waren,
- unentgeltliche Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ausbildung,
- Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren.
War keine Erwerbstätigkeit vorhanden, wird stattdessen entweder der Zeitpunkt der Eheschließung oder der 18. Geburtstag als Beginn des Erwerbslebens angesetzt.
Weitergehende Details zu dieser Regelung sind in einem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Rentenversicherung zu finden.

Voraussetzungen für Selbstständige und Freiberufler
Freie Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater sorgen häufig über ein berufsständisches Versorgungswerk für das Alter vor. Selbstständig Tätige verfügen oft lediglich über eine Basisrente. In beiden Fällen gilt: Unter bestimmten Bedingungen ist auch für Freiberufler und Selbstständige eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner möglich.
Voraussetzung ist zunächst – wie bei allen anderen Versicherten – die Einhaltung der 9/10-Regelung. Das bedeutet, dass in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden haben muss. Hinzu kommt eine weitere Bedingung: Freiberufler und Selbstständige können nur dann in die KVdR aufgenommen werden, wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht.
Ein Anspruch auf gesetzliche Rente entsteht, sobald mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Zeiten durch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten für Angehörige zustande gekommen sind. Es reicht beispielsweise aus, über fünf Jahre hinweg den jeweiligen Mindestbeitrag zu zahlen. Im Jahr 2024 liegt dieser bei knapp 100 Euro pro Monat. Die Einzahlungen müssen weder zusammenhängend erfolgen noch in einem bestimmten Lebensabschnitt liegen.
Wer während des Erwerbslebens freiwillig gesetzlich krankenversichert war, jedoch keinen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, bleibt im Ruhestand freiwillig gesetzlich versichert. Das wirkt sich häufig nachteilig aus, da dann Beiträge auf sämtliche Einkünfte erhoben werden, also auch auf Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Dividenden oder private Rentenzahlungen.
Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn neben dem Rentenbezug weiterhin eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird
Welche ist die beste Krankenkasse für Rentner?
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| Produkt | GKV HKK | GKV Techniker Krankenkasse | GKV BKK Firmus | GKV Audi BKK |
| Krankenkassen-Beitrag | 215 € | 216 € | 210 € | 215 € |
| Zusatzbeitrag | 2,59% | 2,69% | 2,18% | 2,60% |
| Beitrag gesamt | 17,19% | 17,29% | 16,78% | 17,20% |
| Aktualität | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell |
| Preis-Leistung | 7,8/10 Stark |
7,2/10 Stark |
7/10 Stark |
7/10 Stark |
| Zusatzleistungen | 7,7/10 Stark |
6,2/10 Stark |
6,9/10 Stark |
6,4/10 Stark |
| Professionelle Zahnreinigung | 1 x im Jahr kostenfrei | 40 € / Jahr | 1 x im Jahr kostenfrei | 2 x 30 € / Jahr |
| Reiseimpfungen | kostenfrei | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | kostenfrei |
| Grippeimpfung | kostenfrei | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | kostenfrei |
| Hautkrebsscreening | 100 € alle 2 Jahre | kostenfrei alle 2 Jahre | 100 € im Jahr | kostenfrei alle 2 Jahre |
| Homöopathie | 100 € / Jahr | 100€ / Jahr | nein | 100 € / Jahr |
| Osteopathie | 160 € / Jahr | 120 € / Jahr | 150 € / Jahr | 120 € / Jahr |
| Bonus | 35 € / Jah | 20 € / Jah | 25 € / Jah | 40€ / Jah |
| Gesundheitskurse | 2 Kurse / Jahr, max. 100 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 150 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 120 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 100 € / Kurs |
| Sportmedizinische Untersuchung | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 140 € (erweitert) | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 120 € (erweitert) | alle 2 Jahre: 30 € | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 140 € (erweitert) |
| Zuschüsse für Schwangere | 300 € | nur regional möglich | 100 € | 200 € |
| Gesundheits-Check-Up | 100 € alle drei Jahre | 35 € alle drei Jahre | 100 € / Jahr | nein |
| Brustkrebsfrüherkennung | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko |
| Service | 7,8/10 Stark |
10/10 Sehr Stark |
3,3/10 Schwach |
6.5/10 Stark |
| Anzahl Versicherte | 995.000 | 12.000.000 | 970.000 | 5.400.000 |
| Geschäftsstellen | 9 | 174 bundeswei | 11 | 28 |
| Medizinische Telefonberatung | immer erreichbar | immer erreichbar | beschränkt erreichbar | immer erreichbar |
| Facharzt-Vermittlung über Terminservice | ✓ | ✓ | X | ✓ |
Die Krankenversicherungsbeiträge für Rentner in der GKV
Wie hoch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Ruhestand ausfallen, hängt davon ab, auf welche Einnahmen Beiträge erhoben werden. Dabei unterscheidet die Krankenversicherung mehrere Einkommensarten:
- Gesetzliche Renten – dazu zählen Altersrenten, Renten aus dem Ausland sowie Hinterbliebenenrenten
- Versorgungsbezüge – etwa Betriebsrenten, Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten sowie Beamtenpensionen
- Erwerbseinkommen – Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit
- Private Einnahmen – darunter fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge sowie private Rentenzahlungen einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten
Für diese Einkommensarten gelten unterschiedliche Beitragssätze. Maßgeblich ist dabei, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht oder ob die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fortgeführt wird. Eine Übersicht dazu bietet die nachfolgende Tabelle.
Wie die Beiträge im Detail für einzelne Einnahmen berechnet werden, sollte direkt bei der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Für bestimmte Auszahlungen, etwa aus Kapitallebensversicherungen oder Direktversicherungen, gelten besondere Regelungen. Ergänzende Hinweise finden sich auch in den Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbands.
| Einkommensart | in der KVdR pflichtversichert – beitragspflichtig | Beitragssatz¹ | freiwillig gesetzlich versichert – beitragspflichtig | Beitragssatz¹ |
|---|---|---|---|---|
| gesetzliche Rente | ja | 7,3 % | ja | 7,3 %² |
| Versorgungsbezüge | ja | 14,6 % | ja | 14,6 % |
| Arbeitseinkommen | ja | 14,6 % | ja | 14 % oder 14,6 %³ |
| Mieteinnahmen | nein | – | ja | 14 % |
| Zinsen, Dividenden | nein | – | ja | 14 % |
| private Renten | nein | – | ja | 14 % |
¹ Zum Beitragssatz kommt jeweils der Zusatzbeitrag der Krankenkasse hinzu. Bei gesetzlichen Renten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags. Für alle anderen Einkünfte tragen Versicherte den Zusatzbeitrag vollständig selbst.
² Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte des Beitrags nur auf Antrag.
³ Abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit.Quelle: §§ 240, 247, 248 SGB V; § 106 Abs. 1 SGB VI (Stand: 3. Januar 2024)
Freiwillig versicherte Rentner zahlen mehr
Erfüllst Du die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht, kannst Du Dich dennoch freiwillig gesetzlich versichern, sofern vor dem Rentenbeginn bereits eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand.
Der wesentliche Nachteil dabei ist die umfassende Beitragspflicht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen dann auf sämtliche Einnahmen an. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge sowie Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen.
Bei der Beitragsberechnung wird das Einkommen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt aktuell bei 5.512,50 Euro im Monat. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent kann sich die monatliche Belastung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung auf bis zu 942,64 Euro belaufen. Auf Antrag erstattet die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge, die auf die gesetzliche Rente entfallen. Für Beiträge auf andere Einkommensarten erfolgt keine Beteiligung.
Ein später Wechsel oder eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann daher dazu führen, dass der günstigere Status in der Krankenversicherung der Rentner nicht erreicht wird und stattdessen eine kostenintensivere freiwillige Absicherung besteht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung auseinanderzusetzen, idealerweise deutlich vor dem 40. Lebensjahr.
Die Krankenversicherung der Rentner kann die monatliche Belastung im Ruhestand deutlich beeinflussen. Wer frühzeitig prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Einnahmen beitragspflichtig sind, kann besser einschätzen, welche Kosten im Alter entstehen und welche Absicherung zur eigenen Situation passt.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner ohne erfüllte Vorversicherungszeit möglich?
Seit dem Jahr 2017 besteht eine Regelung, die auch Rentnerinnen und Rentner berücksichtigt, welche die erforderliche Vorversicherungszeit zunächst nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass Kinder erzogen wurden. Für die zweite Hälfte des aktiven Erwerbslebens können pro Kind bis zu drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. Unter bestimmten Umständen lässt sich dadurch die geforderte Zeit erfüllen. Berücksichtigt werden leibliche sowie adoptierte Kinder ebenso wie Stief- und Pflegekinder. Eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner erfolgt dennoch nicht, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung im Ruhestand?
Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung trägt die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann ein Zuschuss beantragt werden. In diesem Fall beteiligt sich die Rentenversicherung mit 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes sowie mit der Hälfte des Zusatzbeitrags. Beiträge zur Pflegeversicherung werden nicht bezuschusst. Bei privater Krankenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Versicherungsbeiträge zu erhalten. Dafür ist ein Antrag nötig, der idealerweise zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird.
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