Keine Krankenversicherung: Was müssen Sie tun?

Keine Krankenversicherung zu haben, ist in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen, weil eine Versicherungspflicht besteht. Trotzdem geraten Menschen in Lücken, etwa nach Jobverlust, Selbstständigkeit, Trennung, Auslandsaufenthalt oder durch fehlende Meldungen an die Krankenkasse. Wer betroffen ist, sollte schnell handeln, um Leistungsprobleme und spätere Beitragsnachforderungen zu vermeiden.

Was tun, wenn ich keine Krankenversicherung habe?

Hast Du derzeit keine Krankenversicherung, ist schnelles Handeln wichtig. Zuerst solltest Du klären, welches Krankenversicherungssystem für Dich zuständig ist. Ob eine Absicherung in der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder in der private Krankenversicherung (PKV) erforderlich ist, richtet sich danach, wo Du zuletzt versichert warst: Wer früher gesetzlich versichert war, kehrt in eine gesetzliche Krankenkasse zurück. Warst Du zuvor privat versichert, ist erneut eine private Absicherung vorgesehen.

Personen, die bislang noch nie krankenversichert waren, werden abhängig von ihrer beruflichen Situation einem der beiden Systeme zugeordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V). Selbstständige, Freiberufler und Beamtinnen oder Beamte müssen sich in der Regel privat versichern. Die meisten Angestellten unterliegen dagegen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung ist nur möglich, wenn das Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese beträgt aktuell 69.300 Euro im Jahr. Übst Du mehrere Tätigkeiten aus, ist der Hauptberuf entscheidend. Als Haupttätigkeit gilt die Beschäftigung, die den größten Teil des Einkommens ausmacht und den zeitlichen Schwerpunkt bildet.

Bist Du unsicher, solltest Du Dich zunächst an eine gesetzliche Krankenkasse wenden. Sie prüft Deinen Fall und informiert Dich, falls stattdessen eine private Absicherung erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass während der Zeit ohne Versicherung in der Regel Beitragsschulden entstanden sind. Ein Teil dieser Beiträge muss nachgezahlt werden. Dennoch gibt es Wege, wieder möglichst schnell Versicherungsschutz zu erhalten, auch wenn offene Beträge bestehen. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt davon ab, ob Du künftig gesetzlich oder privat versichert bist.

Keine Krankenversicherung

Wie kommst Du in die gesetzliche Krankenkasse?

Warst Du zuletzt gesetzliche krankenversichert, ist die Krankenkasse zuständig, bei der Du zuletzt Mitglied warst (§ 174 Abs. 5 SGB V). Diese muss Dich wieder aufnehmen, unabhängig von Deinem aktuellen Gesundheitszustand.

Hattest Du bislang noch keine Krankenversicherung, gehörst aber zur gesetzlichen Krankenversicherung, kannst Du eine Krankenkasse frei auswählen. In diesem Fall stehen Dir alle geöffneten gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung. Es lohnt sich, die Beiträge und Leistungen zu vergleichen, da sich Unterschiede bei Zusatzbeiträgen und Serviceangeboten ergeben können.

Wie kommst Du in die private Krankenversicherung zurück?

Warst Du zuvor privat krankenversichert, kannst Du grundsätzlich zwischen allen Anbietern der privaten Krankenversicherung wählen. Jeder Versicherer ist verpflichtet, Personen ohne aktuellen Versicherungsschutz in den Basistarif aufzunehmen. Der Leistungsumfang dieses Tarifs orientiert sich weitgehend an dem der gesetzlichen Krankenkassen.

Im Basistarif dürfen Versicherungsunternehmen zwar Gesundheitsangaben abfragen, sie dürfen jedoch weder Zuschläge wegen Vorerkrankungen verlangen noch eine Aufnahme ablehnen (OLG Köln, Urteil vom 2. November 2012, Az. 20 U 151/12).

Ein späterer Wechsel vom Basistarif in einen regulären Tarif ist möglich. In diesem Fall kann der Versicherer allerdings einen Risikozuschlag festsetzen, abhängig vom Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Wechsels.

Der Beitrag im Basistarif ist begrenzt. Er darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht überschreiten. Dieser liegt aktuell bei rund 942,64 Euro pro Monat. Personen, die als hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts gelten und Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen (§ 9 SGB II oder § 27 SGB XII), zahlen lediglich die Hälfte dieses Beitrags. Zusätzlich kann beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt ein Zuschuss beantragt werden, der im Idealfall den gesamten Beitrag abdeckt.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein direkter Einstieg in einen regulären PKV-Tarif möglich. Das setzt in der Regel einen guten Gesundheitszustand voraus und geht häufig mit höheren Beiträgen einher. Für die Auswahl eines passenden Tarifs kann eine unabhängige Beratung durch eine erfahrene Versicherungsmaklerin oder einen erfahrenen Versicherungsmakler sinnvoll sein.

Wer zahlt im Notfall, wenn ich nicht krankenversichert bin?

Auch keine Krankenversicherung erhältst Du zumindest im medizinischen Notfall eine Behandlung. Bei akuten Schmerzen, schweren Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen Verletzungen dürfen Krankenhäuser niemanden abweisen. In solchen Fällen versuchen die Einrichtungen, die entstehenden Kosten über das Sozialamt abzurechnen.

Zusätzlich gibt es in vielen größeren Städten spezielle Anlaufstellen, die sich gezielt um Menschen ohne Krankenversicherung kümmern. Diese Angebote werden häufig von karitativen oder kirchlichen Trägern sowie von gemeinnützigen Organisationen betrieben, etwa von Hilfsvereinen oder sozialen Initiativen.

Der Leistungsumfang bleibt jedoch eingeschränkt. Ohne Krankenversicherung besteht in der Regel nur Anspruch auf eine akute Notfallversorgung. Vorsorgeuntersuchungen, Nachsorge oder reguläre Arztbesuche sind nicht abgedeckt. Nimmst Du solche Leistungen dennoch in Anspruch, werden sie als Privatbehandlung abgerechnet und müssen selbst bezahlt werden.

Wie hoch sind die Nachzahlungen?

Für Zeiträume ohne Krankenversicherung fallen Nachzahlungen an, auch wenn in dieser Phase keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen wurden. Hintergrund ist die allgemeine Versicherungspflicht: Besteht diese, entsteht auch eine Pflicht zur Beitragszahlung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Bei einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Die Krankenkasse kann Beiträge grundsätzlich rückwirkend ab dem ersten Tag ohne Versicherung berechnen. Aufgrund der Verjährung dürfen jedoch nur Beiträge für das laufende Jahr und die vier vorhergehenden Kalenderjahre nachgefordert werden. Wer länger ohne Versicherung war, muss daher nicht für den gesamten Zeitraum nachzahlen.

War eine Person länger als drei Monate ohne Versicherung und hat in dieser Zeit keine ärztlichen Leistungen genutzt, kann sie eine Ermäßigung der Nachzahlung beantragen. In diesem Fall berechnet die Krankenkasse die rückständigen Beiträge auf Basis eines fiktiven Einkommens. Dieses beträgt 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Für das Jahr 2025 ergibt sich daraus ein Betrag von rund 78 Euro pro Monat, einschließlich Pflegeversicherung.

Diese Ermäßigung gilt nur für Pflichtversicherte. Für freiwillig gesetzlich Versicherte ist sie nicht vorgesehen.

Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung wird für Zeiträume ohne Absicherung ein Prämienzuschlag erhoben. Für den ersten Monat ohne Versicherung fällt kein Zuschlag an. Vom zweiten bis zum fünften Monat wird jeweils ein Monatsbeitrag als Zuschlag berechnet. Ab dem sechsten Monat beträgt der Zuschlag ein Sechstel eines Monatsbeitrags (§ 193 Abs. 4 VVG).

Beispiel: War eine selbstständig tätige Person zehn Monate ohne Versicherung und schließt anschließend einen Vertrag mit einem Monatsbeitrag von 300 Euro ab, ergibt sich ein Zuschlag von 1.200 Euro für die Monate zwei bis fünf sowie jeweils 50 Euro für die Monate sechs bis zehn. Insgesamt beträgt der Zuschlag 1.450 Euro.

Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht eindeutig festgestellt werden, setzen Versicherer häufig einen Zeitraum von fünf Jahren an. Ist die Nachzahlung finanziell nicht sofort leistbar, können Stundungen oder Ratenzahlungen mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

Keine Krankenversicherung

Was tun bei Beitragsschulden?

Wenn Du bei Deiner Krankenversicherung mit Beiträgen im Rückstand bist, unterscheidet sich das Vorgehen je nach Versicherungsart. Für alle Versicherten gilt jedoch: Seit Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht dürfen weder gesetzliche noch private Krankenversicherungen ihre Mitglieder wegen offener Beiträge kündigen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Sobald Beitragsrückstände von zwei Monaten oder mehr bestehen, ruht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a SGB V). Das betrifft auch Personen, die über längere Zeit nicht versichert waren und dadurch Beitragsschulden aufgebaut haben.

In dieser Situation übernimmt die Krankenkasse nur noch Kosten für:

  • die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
  • bestimmte Untersuchungen zur Früherkennung,
  • medizinisch notwendige Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft.

Welche Behandlungen im Einzelnen darunterfallen, ist gesetzlich nicht abschließend definiert und hängt vom konkreten Fall ab. Klar ist jedoch: Der Zugang zur regulären medizinischen Versorgung ist stark eingeschränkt.

Der volle Leistungsanspruch lebt erst wieder auf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Alle offenen Beiträge wurden beglichen.
  • Es liegt Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs vor, das heißt, der Lebensunterhalt kann nicht eigenständig gesichert werden.
  • Mit der Krankenkasse wurde eine Ratenzahlung vereinbart und die vereinbarten Raten werden fristgerecht gezahlt (§ 16 Abs. 3a SGB V).

Ist eine sofortige Begleichung der Schulden nicht möglich, sollte möglichst rasch eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse vereinbart werden. In diesem Fall besteht wieder Anspruch auf den vollständigen Leistungsumfang.

Reichen die finanziellen Mittel nicht für den Lebensunterhalt aus, ist ein Antrag auf Bürgergeld oder auf Grundsicherung im Alter sinnvoll. Besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbsfähigkeit mehr, kann unter Umständen eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. In solchen Fällen beteiligt sich die zuständige Stelle an den Krankenversicherungsbeiträgen, wodurch der volle Versicherungsschutz wieder greift.

Private Krankenversicherung

Gerätst Du als privat krankenversicherte Person mit Deinen Beiträgen in Rückstand, wirst Du zunächst dem Notlagentarif zugeordnet (§ 193 Abs. 6 VVG). Das Verfahren ist gesetzlich festgelegt und läuft in mehreren Schritten ab:

Sobald Deine Beitragsschulden zwei Monatsbeiträge erreicht haben, erhältst Du eine erste Mahnung. Der Versicherer prüft anschließend, ob es Dir innerhalb der folgenden zwei Monate gelingt, die Rückstände auf höchstens einen Monatsbeitrag zu senken. Gelingt das nicht, wird Dir eine zweite Mahnung zugeschickt. Reduzierst Du die Schulden auch einen Monat nach dieser zweiten Mahnung nicht auf maximal einen Monatsbeitrag, wirst Du automatisch ab dem ersten Tag des folgenden Monats in den Notlagentarif eingestuft.

Ein Beispiel:
Florian zahlt monatlich 600 Euro für seine private Krankenversicherung. Im März erhält er eine erste Mahnung, weil er mit 1.200 Euro (zwei Monatsbeiträge) im Rückstand ist. Er hat bis Mai Zeit, die Schulden einschließlich Säumniszuschlägen auf höchstens 600 Euro zu senken. Gelingt ihm das nicht, folgt im Mai eine zweite Mahnung. Bis Juni hat er nochmals Gelegenheit, die Rückstände entsprechend zu reduzieren. Bleiben die Schulden darüber, wird Florian zum 1. Juli in den Notlagentarif versetzt.

Im Notlagentarif übernimmt die private Krankenversicherung nur medizinisch zwingend notwendige Behandlungen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 gilt jedoch: Die Versicherung darf Behandlungskosten nicht mehr mit Beitragsschulden verrechnen und dadurch Leistungen verweigern.

Zudem können Ärztinnen und Ärzte im Notlagentarif nun direkt mit der privaten Krankenversicherung abrechnen. Du musst die Kosten also nicht mehr selbst vorstrecken und später auf eine Erstattung warten.

Sobald alle Beitragsschulden und Säumniszuschläge vollständig beglichen sind, kehrst Du ab dem ersten Tag des übernächsten Monats automatisch in Deinen ursprünglichen Tarif zurück. In manchen Fällen ist auch eine Rückkehr über eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ob der Versicherer dem zustimmt, liegt jedoch in seinem Ermessen.

Bist Du hilfebedürftig, etwa weil Du Bürgergeld oder Grundsicherung beziehst, wirst Du statt in den Notlagentarif in den Basistarif aufgenommen. Dieser bietet einen Leistungsumfang, der sich an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert.

Wer kann Dir helfen?

Warte nicht, bis gesundheitliche Probleme auftreten, um Dich um eine Rückkehr in die Krankenversicherung zu kümmern. Zwar ist eine Behandlung in akuten Notfällen sichergestellt, doch für weiterführende Therapien nach der Erstversorgung besteht ohne Versicherung kein Anspruch. Zudem wird es mit gesundheitlichen Einschränkungen oft komplizierter, die erneute Absicherung zu regeln.

Deshalb ist es sinnvoll, möglichst früh Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Unabhängige Patientenberatung informiert kostenfrei zu grundlegenden Fragen rund um die Krankenversicherung. Auch die Verbraucherzentralen bieten Beratung an, teilweise gegen eine geringe Gebühr von etwa fünf Euro. Beziehst Du Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe, ist die telefonische Beratung bei der Verbraucherzentrale Hamburg kostenfrei.

Darüber hinaus helfen in vielen Regionen Vereine und kirchliche Träger wie Diakonie oder Caritas weiter. In Berlin unterstützt beispielsweise eine Clearingstelle Menschen ohne Krankenversicherung dabei, wieder eine reguläre Absicherung zu erhalten.

Zusätzlich organisieren gemeinnützige Initiativen in verschiedenen Städten ärztliche Sprechstunden für Menschen ohne Krankenversicherung, etwa durch den Malteser Hilfsdienst oder Ärzte der Welt. Dort ist eine medizinische Versorgung möglich, bis die Versicherungssituation geklärt ist.

Haben sich bereits erhebliche Beitragsschulden angesammelt, die allein kaum zu bewältigen sind, kann eine Schuldnerberatung helfen. Kostenlose Beratungsstellen findest Du unter anderem bei Caritas, Diakonie und dem Roten Kreuz. Auch der Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamts bietet eine Übersicht geeigneter Anlaufstellen.

Wer keine Krankenversicherung hat, sollte die eigene Situation zügig klären: War zuletzt eine gesetzliche oder private Absicherung vorhanden, welche Zeiten sind offen und welche Beiträge können rückwirkend anfallen? Mit der passenden Vorgehensweise lässt sich meist wieder ein lückenloser Schutz herstellen und das finanzielle Risiko begrenzen.

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Henri Müller
Henri Müller
Als unabhängiger Versicherungsexperte informiere und begleite ich Menschen dabei, ihre Absicherung verständlich, kompetent und individuell zu gestalten – ganz gleich, ob es um Krankenversicherung, Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit oder andere Versicherungsformen geht....