Die Familienversicherung ermöglicht es, Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitzuversichern. Ob das klappt, hängt unter anderem vom Familienstand, dem Status der versicherten Person und vom eigenen Einkommen der mitversicherten Angehörigen ab. Wer die Voraussetzungen kennt, kann vermeiden, dass es später zu Nachzahlungen oder einem unerwarteten Wechsel in eine eigene Versicherung kommt.
Was sind Voraussetzungen für eine Familienversicherung?
Im Vergleich zur private Krankenversicherung kann die gesetzliche Familienversicherung bereits bei einem Kind finanziell vorteilhaft sein. In der privaten Krankenversicherung benötigt jede Person einen eigenen Vertrag, sodass für jedes Kind ein zusätzlicher Beitrag anfällt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten mitversicherte Angehörige dagegen ohne eigenen Beitrag den vollständigen Leistungsumfang der Krankenkasse, mit Ausnahme des Krankengelds. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen waren im Juli 2023 mehr als 16 Millionen Familienangehörige auf diese Weise abgesichert.
Damit Angehörige beitragsfrei über die Familienversicherung aufgenommen werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Familienmitglied
- hat seinen Wohnsitz in Deutschland,
- unterliegt keiner eigenen Versicherungspflicht, wobei je nach Art der Beschäftigung bestimmte Einkommensgrenzen gelten,
- gilt nicht als versicherungsfrei, etwa aufgrund eines hohen Einkommens oder eines Beamtenstatus,
- übt keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aus. Davon wird in der Regel ausgegangen, wenn mehr als 18 Stunden pro Woche für eine selbstständige Tätigkeit aufgewendet werden.
Trifft auch nur einer dieser Punkte nicht zu, ist eine beitragsfreie Mitversicherung ausgeschlossen. In diesem Fall muss sich das Familienmitglied selbst absichern. Die Familienversicherung tritt damit immer hinter eine bestehende eigene Versicherungspflicht zurück.
Bezieht eine Person beispielsweise Arbeitslosengeld I, besteht eine eigene Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass keine Familienversicherung möglich ist. Auch Frauen, die zu Beginn der Mutterschutzfrist nicht gesetzlich versichert waren, können in dieser Zeit nicht aufgenommen werden. Gleiches gilt für die Schutzfrist nach der Geburt sowie für den Beginn der Elternzeit

Wie viel dürfen Familienversicherte verdienen?
Kinder und Partner, die beitragsfrei über die Familienversicherung abgesichert sein sollen, dürfen nur über ein begrenztes eigenes Einkommen verfügen. Die zulässige Einkommenshöhe richtet sich nach der jeweiligen Beschäftigungsform. Wird die maßgebliche Grenze überschritten, ist eine eigene Krankenversicherung erforderlich.
Die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt bei 535 Euro pro Monat. Maßgeblich ist dabei das Gesamteinkommen im steuerrechtlichen Sinn (§ 16 SGB IV). Bei abhängig Beschäftigten können von den Einnahmen Werbungskosten beziehungsweise der entsprechende Pauschbetrag abgezogen werden. Für Minijobber gilt diese Möglichkeit nicht.
Dadurch ergibt sich für regulär Angestellte ein zulässiges Gesamteinkommen von rund 637,50 Euro monatlich. Dieser Betrag setzt sich aus der Einkommensgrenze von 535 Euro und der jährlichen Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro zusammen, was monatlich 102,50 Euro entspricht. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag und werden steuerlich anerkannt, erhöht sich die zulässige Einkommenshöhe entsprechend.
Für familienversicherte Angehörige mit einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit gilt ebenfalls die Grenze von 535 Euro im Monat. In diesem Fall zählt der erzielte Gewinn aus der Selbstständigkeit.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, endet die Familienversicherung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Üblicherweise prüft die Krankenkasse die Einkommensverhältnisse der mitversicherten Familienangehörigen einmal jährlich.
Unabhängig davon ist es ratsam, die Krankenkasse selbst zu informieren, sobald sich das Einkommen erhöht und die Grenze überschreitet. Andernfalls kann es vorkommen, dass die Familienversicherung rückwirkend beendet wird und Beiträge nachträglich erhoben werden.
Was zählt zum Einkommen für die Familienversicherung?
| Art der Einkünfte | wird angerechnet (ja/nein) |
|---|---|
| Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit | ja |
| Gewinn aus selbstständiger Arbeit | ja |
| Minijob | ja |
| Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung¹ | ja |
| Einmalzahlungen, z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld² | ja |
| Altersrente der Deutschen Rentenversicherung | ja |
| Erwerbsminderungsrente | ja |
| Halbwaisenrente | ja |
| Miet- und Pachteinnahmen | ja |
| Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapier- und Fondsverkäufen)³ | ja |
| Elterngeld | nein |
| Kindergeld | nein |
| Wohngeld | nein |
| BAföG | nein |
Wie beantragst Du eine Familienversicherung?
Möchtest Du Angehörige beitragsfrei über die Familienversicherung absichern, ist dafür ein Antrag bei Deiner Krankenkasse erforderlich. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite der jeweiligen Kasse bereit. Darin werden unter anderem Angaben zur bisherigen Krankenversicherung, zu den Einkommensverhältnissen sowie zu Kindern abgefragt. Grundlage ist ein bundesweit einheitlicher Fragebogen des GKV-Spitzenverbands (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 1).
Im Antrag ist auch der Ehe- oder Lebenspartner anzugeben. Der Begriff Lebenspartner bezieht sich ausschließlich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Nicht verheiratete Paare oder eheähnliche Gemeinschaften fallen nicht darunter. In solchen Fällen ist eine gegenseitige Familienversicherung ausgeschlossen.
Die Krankenkassen prüfen in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Dafür wird ein weiterer Fragebogen eingesetzt, der ebenfalls auszufüllen ist (Familienversicherung-Meldeverfahren, Anlage 2).
Sind beide Elternteile berufstätig und jeweils selbst versicherungspflichtig, können sie festlegen, über welchen Elternteil die Kinder familienversichert werden. Die Einkommenshöhe spielt dabei keine Rolle.
Die Krankenversicherung bietet die beste Familienversicherung an.
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| Produkt | GKV HKK | GKV Techniker Krankenkasse | GKV BKK Firmus | GKV Audi BKK |
| Krankenkassen-Beitrag | 215 € | 216 € | 210 € | 215 € |
| Zusatzbeitrag | 2,59% | 2,69% | 2,18% | 2,60% |
| Beitrag gesamt | 17,19% | 17,29% | 16,78% | 17,20% |
| Aktualität | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell | Beitrag und Leistung für 2026 aktuell |
| Preis-Leistung | 7,8/10 Stark |
7,2/10 Stark |
7/10 Stark |
7/10 Stark |
| Zusatzleistungen | 7,7/10 Stark |
6,2/10 Stark |
6,9/10 Stark |
6,4/10 Stark |
| Professionelle Zahnreinigung | 1 x im Jahr kostenfrei | 40 € / Jahr | 1 x im Jahr kostenfrei | 2 x 30 € / Jahr |
| Reiseimpfungen | kostenfrei | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | kostenfrei |
| Grippeimpfung | kostenfrei | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | Gesetzl. Zuzahlung fällt an | kostenfrei |
| Hautkrebsscreening | 100 € alle 2 Jahre | kostenfrei alle 2 Jahre | 100 € im Jahr | kostenfrei alle 2 Jahre |
| Homöopathie | 100 € / Jahr | 100€ / Jahr | nein | 100 € / Jahr |
| Osteopathie | 160 € / Jahr | 120 € / Jahr | 150 € / Jahr | 120 € / Jahr |
| Bonus | 35 € / Jah | 20 € / Jah | 25 € / Jah | 40€ / Jah |
| Gesundheitskurse | 2 Kurse / Jahr, max. 100 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 150 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 120 € / Kurs | 2 Kurse / Jahr, max. 100 € / Kurs |
| Sportmedizinische Untersuchung | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 140 € (erweitert) | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 120 € (erweitert) | alle 2 Jahre: 30 € | alle 2 Jahre: 60 € (Basis), 140 € (erweitert) |
| Zuschüsse für Schwangere | 300 € | nur regional möglich | 100 € | 200 € |
| Gesundheits-Check-Up | 100 € alle drei Jahre | 35 € alle drei Jahre | 100 € / Jahr | nein |
| Brustkrebsfrüherkennung | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko | bei erhöhtem Risiko |
| Service | 7,8/10 Stark |
10/10 Sehr Stark |
3,3/10 Schwach |
6.5/10 Stark |
| Anzahl Versicherte | 995.000 | 12.000.000 | 970.000 | 5.400.000 |
| Geschäftsstellen | 9 | 174 bundeswei | 11 | 28 |
| Medizinische Telefonberatung | immer erreichbar | immer erreichbar | beschränkt erreichbar | immer erreichbar |
| Facharzt-Vermittlung über Terminservice | ✓ | ✓ | X | ✓ |
Welche Altersgrenzen musst Du beachten?
Kinder können grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Beginnen sie ein Studium oder eine Berufsausbildung ohne Vergütung, ist eine kostenfreie Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.
Während eines Engagements im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) besteht kein Anspruch auf Familienversicherung. Für diesen Zeitraum ist eine eigene Krankenversicherung erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Altersgrenze von 25 Jahren um bis zu zwölf Monate verschieben. Das gilt, wenn sich Schul- oder Berufsausbildung durch folgende Dienste verzögert oder unterbrochen hat:
- freiwilliger Wehrdienst,
- Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder ein vergleichbarer anerkannter Freiwilligendienst,
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer.
Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, dürfen ohne Altersbegrenzung über die Familienversicherung abgesichert bleiben.

Wann können Kinder nicht mitversichert werden?
Nicht jede Familie kann Kinder beitragsfrei über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Sind die Eltern verheiratet und der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat krankenversichert, kann eine kostenfreie Mitversicherung ausgeschlossen sein. In diesem Fall müssen die Kinder eigenständig versichert werden – entweder in der privaten Krankenversicherung oder als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hintergrund ist, dass Kinder in dieser Konstellation nicht über die Solidargemeinschaft abgesichert werden sollen.
Besteht eine unterschiedliche Absicherung der Eltern, also ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert, ist eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Eltern sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Das Einkommen des privat versicherten Elternteils liegt über dem Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils.
- Das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils überschreitet ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (derzeit 6.150 Euro brutto).
Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Der Vater ist gesetzlich krankenversichert und erzielt ein monatliches Einkommen von 3.700 Euro. Die Mutter ist privat versichert und verdient 6.300 Euro im Monat. Das Einkommen der Mutter liegt damit sowohl über der Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch über dem Einkommen des Vaters. In dieser Situation kann der 15-jährige Sohn nicht über den Vater familienversichert werden. Für ihn ist eine eigene Krankenversicherung erforderlich, entweder privat oder als freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Familienzuschläge nach dem Besoldungsrecht bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts dürfen Krankenkassen diese Zuschläge nicht einbeziehen, wenn sie bewerten, ob das Einkommen des privat versicherten Elternteils über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, Az. B 12 KR 16/02 R).
Für Studenten geltende Familienversicherung Bestimmungen.
Studierende können bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung der Eltern abgesichert bleiben. Voraussetzung ist, dass ihr Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Eine Ausnahme gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. In diesem Fall ist die Höhe des Einkommens unerheblich. Studierende können während der Semesterferien also zeitlich befristet arbeiten und höhere Einnahmen erzielen, ohne den Status in der Familienversicherung zu verlieren, sofern die Tätigkeit als kurzfristig gilt.
Liegt das Einkommen über der zulässigen Grenze, tritt Versicherungspflicht ein und die Familienversicherung endet. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass Beiträge rückwirkend erhoben werden. Vor Aufnahme eines Nebenjobs ist daher eine frühzeitige Klärung mit der zuständigen Krankenkasse ratsam.
Die Familienversicherung ist für viele Haushalte eine wichtige Entlastung, weil Beiträge für bestimmte Angehörige entfallen können. Vor allem bei Einkommen, Minijob, Selbstständigkeit, Studium oder dem Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung lohnt es sich, die Bedingungen regelmäßig zu prüfen, damit der Versicherungsschutz lückenlos bleibt.
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