Übergangsgeld – umfassender Ratgeber für Anspruch, Höhe, Beantragung & Tipps

Inhaltsverzeichnis

Das Übergangsgeld ist eine finanzielle Leistung im deutschen Sozialrecht, die Menschen während einer Teilnahme an medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt. Ziel dieser Leistung ist es, Einkommensverluste auszugleichen, die entstehen, wenn die reguläre Arbeit nicht ausgeübt werden kann und keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr erfolgt.

Während einer Rehabilitation, sei es zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur beruflichen Wiedereingliederung, entfällt häufig das gewohnte Einkommen. Damit Betroffene trotzdem einen Teil ihres Lebensunterhalts abgesichert haben, wird Übergangsgeld gezahlt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Entgeltersatzleistung, ähnlich wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die speziell für Reha-Zeiten vorgesehen ist.

In diesem Ratgeber erklären wir, wer Anspruch auf Übergangsgeld hat, wann es gezahlt wird, wie hoch es ausfällt, wie du es beantragst und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Übergangsgeld – Bedeutung und Zweck

Das Übergangsgeld zählt zu den Leistungen, die die wirtschaftliche Situation einer erkrankten oder beeinträchtigten Person stabil halten sollen, bis sie wieder am Berufsleben teilnehmen kann. Es dient der finanziellen Sicherung des Betroffenen und seiner Angehörigen, damit der Lebensunterhalt während medizinischer oder beruflicher Maßnahmen nicht gefährdet wird.

In typischen Fällen beginnt die Zahlung nach einer Phase der medizinischen Rehabilitation. Während einer Krankheit übernimmt der Arbeitgeber zunächst bis zu sechs Wochen die Entgeltfortzahlung. Ist dieses Zeitfenster bereits ausgeschöpft – etwa durch Vorerkrankungen – tritt der Rentenversicherungsträger ein und gewährt während definierter Teilhabe-Leistungen das Übergangsgeld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Übergangsgeld begleitet nicht nur medizinische Maßnahmen, sondern auch Schritte zurück ins Arbeitsleben. Dazu zählen zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Qualifizierungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung. Ziel ist, dass Betroffene ihre Erwerbsfähigkeit zurückgewinnen oder sich beruflich neu orientieren können, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Die Höhe des Übergangsgeldes orientiert sich an den bisherigen Einkünften und wird – ähnlich wie Rentenleistungen – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst (dynamisiert).

Während des Bezugs besteht eine Pflicht zur Sozialversicherung. Die dafür notwendigen Beiträge übernimmt der Leistungsträger. Für Betroffene entsteht damit keine Unterbrechung im Versicherungsschutz, was insbesondere für spätere Rentenansprüche und den Zugang zu Gesundheitsleistungen von Bedeutung ist.

Welche Arten von Rehabilitationsmaßnahmen gibt es?

Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation

Während einer medizinischen Rehabilitation können Arbeitnehmer Anspruch auf Übergangsgeld haben. Dieser Anspruch entsteht für die Zeit, in der sie sich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in einer Reha-Maßnahme befinden und dadurch nicht arbeiten. Das Übergangsgeld dient als finanzielle Absicherung und ersetzt einen Teil des regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Um Übergangsgeld zu erhalten, müssen vor Beginn der medizinischen Reha Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein und es müssen vorher Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt worden sein. Auch während des Bezugs von Krankengeld ist Übergangsgeld denkbar, sofern zuvor eine Versicherungspflicht bestand.

Die Höhe richtet sich nach dem letzten Nettoeinkommen: Ohne Kinderanspruch werden 68 Prozent zugrunde gelegt, mit Kindergeldanspruch steigt der Satz auf 75 Prozent. Wer selbstständig war, erhält Übergangsgeld auf Basis von 80 Prozent des Einkommens, das durch die Beitragszahlung im Vorjahr nachgewiesen wurde.

Arbeitnehmer, die während des Bezugs noch Einkommen erzielen – etwa aus einer Teilzeittätigkeit – müssen diese Beträge anrechnen lassen, wodurch das Übergangsgeld sinkt. Wer arbeitslos war, erhält Übergangsgeld in Höhe des zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes. Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II können weiterhin Zahlungen der Grundsicherung erhalten. Auskünfte über Anspruch, Berechnung und Antragstellung geben Beratungsstellen und Servicehotlines der Rentenversicherung.

Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation

Bei einer beruflichen Rehabilitation wird Übergangsgeld gezahlt, solange Betroffene an einer Maßnahme teilnehmen, um ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten. Das Übergangsgeld dient in dieser Phase als Ersatz für das fehlende berufliche Einkommen und verhindert finanzielle Nachteile während der Rehabilitationsmaßnahme.

Auch hier richtet sich die Höhe an den bekannten Prozentwerten: 68 Prozent des letzten Nettoentgelts bei Versicherten ohne Kind, 75 Prozent bei Berücksichtigung eines kinderbezogenen Anspruchs. Bei zuvor Selbstständigen gilt die Berechnung über 80 Prozent des Einkommen, das im letzten Beitragsjahr maßgeblich war.

Wichtig ist, dass ein Mindestbetrag nicht unterschritten wird. Dieser Mindestbetrag orientiert sich häufig an 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts, das der höchsten beruflichen Qualifikation entspricht, die nachgewiesen werden kann. Aus dieser Rechengrundlage ergeben sich am Ende die 68 oder 75 Prozent Übergangsgeld. Die Zahlung gilt für die gesamte Dauer der beruflichen Maßnahme.

Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

Nach einer medizinischen Rehabilitation kann eine stufenweise Wiedereingliederung angezeigt sein. Ziel ist, die betroffene Person schrittweise wieder an den beruflichen Alltag heranzuführen, wenn eine sofortige Vollbeschäftigung gesundheitlich nicht möglich ist. Während dieser Phase besteht oft Anspruch auf Übergangsgeld, sofern auch während der Reha bereits Zahlungen erfolgt sind.

Das Übergangsgeld wird dann ab dem Ende der Reha und für die Dauer der Wiedereingliederung fortgeführt. Damit die Zahlungen bewilligt werden, ist die „Beginnmitteilung“ durch behandelnde Ärzte und Arbeitgeber notwendig. Diese wird an den Rentenversicherungsträger übermittelt und bildet die Grundlage für die Zahlungsaufnahme.

Nach Eingang der Unterlagen erfolgt die Auszahlung rückwirkend. Weitere Zahlungen werden nach Vorlage von Folgebescheinigungen oder einer Abschlussunterlage fortgeführt. Endet die Wiedereingliederung durch vollständige Arbeitsaufnahme, Abbruch oder Erreichen der vollen Erwerbsfähigkeit, endet auch der Anspruch auf Übergangsgeld. Beratungsangebote und Servicehotlines der Rentenversicherung bieten weiterführende Unterstützung zum Thema.

Zuständige Kostenträger für Übergangsgeld

Für das Übergangsgeld können je nach Fall unterschiedliche Sozialleistungsträger verantwortlich sein. Zuständig ist stets derjenige Träger, der auch die begleitende Hauptmaßnahme trägt. Das kann beispielsweise während einer medizinischen Reha, einer Umschulung oder einer beruflichen Wiedereingliederung relevant werden.

Typische Kostenträger sind unter anderem:

  • Rentenversicherungsträger, wenn die Leistung in Verbindung mit Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung steht
  • Unfallversicherungsträger, wenn der Bedarf aus einem Arbeits- oder Wegeunfall hervorgeht
  • Agentur für Arbeit, insbesondere bei Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung oder Umschulung
  • Träger der sozialen Entschädigung, wenn eine anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung oder Schadensfolge vorliegt

Das Übergangsgeld wird als ergänzende Leistung zur Reha betrachtet und soll das Einkommen während der Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen sicherstellen. Welcher Träger letztlich zahlt, hängt immer davon ab, wer für die beteiligte Hauptleistung – also z. B. Reha, Kur oder Qualifizierungsmaßnahme – zuständig ist.

Voraussetzungen für den Bezug von Übergangsgeld

Bei allen Trägern gilt ein gemeinsames Grundprinzip:

  • Beim Übergangsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die einspringt, wenn im Krankheitsfall kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht. Dieser Anspruch entfällt in der Regel nach sechs Wochen ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit.
  • Übergangsgeld wird nicht automatisch gewährt, sondern muss formell beantragt werden. Ohne Antrag erfolgt keine Zahlung.

Voraussetzungen der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld im Rahmen von Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, sofern diese Maßnahmen nicht gleichzeitig beruflich ausgeübt werden können. Das Ziel der Rentenversicherung besteht darin, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu stabilisieren. Dazu werden Maßnahmen finanziert, die Betroffene in die Lage versetzen sollen, weiterhin am Erwerbsleben teilzunehmen oder dorthin zurückzukehren.

Voraussetzungen für Übergangsgeld während einer Leistung der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Übergangsgeld wird gezahlt, wenn folgende Bedingungen zusammentreffen:

  • Es liegt eine bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor (z. B. berufliche Reha oder Qualifizierungsmaßnahme), die durch einen Rentenversicherungsträger getragen wird 
  • die Maßnahme kann nicht berufsbegleitend stattfinden, d. h. sie überschreitet einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden.

Damit wird gesichert, dass die Teilnahme an der Maßnahme nicht durch gleichzeitige Erwerbstätigkeit finanzierbar ist und Betroffene während dieser Zeit eine Einkommensgrundlage behalten.

Voraussetzungen für Übergangsgeld während einer anderen Maßnahme der Rentenversicherung

Damit Übergangsgeld gezahlt werden kann, müssen alle drei folgenden Punkte erfüllt sein:

  1. Bewilligung einer der folgenden Hauptleistungen durch den Rentenversicherungsträger:
    • Medizinische Rehabilitation (einschließlich stufenweise Wiedereingliederung)
    • Präventionsmaßnahme
    • Nachsorgemaßnahme
    • Sonstige Teilhabeleistung
    • Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung, bei der kein oder nur ein sehr geringes Arbeitsentgelt erzielt wird
  2. Die Maßnahme ist nicht berufsbegleitend durchführbar, sie umfasst daher mindestens 15 Wochenstunden. Beispiele sind stationäre Reha-Einrichtungen oder ganztägige Präventionsprogramme.
  3. Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit bzw. Beginn der Leistung und dem Zeitpunkt der Maßnahme. Es muss entweder:
    • ein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen gezahlt worden sein, aus dem Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt wurden,
      oder
    • es wurde bereits eine Lohnersatzleistung bezogen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld), deren Grundlage ebenfalls beitragspflichtiges Einkommen bildete.

Damit soll sichergestellt werden, dass vor Beginn der Reha eine Erwerbsbiografie bestand, auf die die Leistung aufbauen kann.

Praxistipp: Bürgergeld statt Übergangsgeld

Erfüllen Teilnehmende die oben genannten Voraussetzungen während einer Rehamaßnahme nicht, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. In solchen Fällen übernimmt das Jobcenter unter Umständen die finanzielle Sicherung während der Maßnahme mittels Bürgergeld. Dieses greift als Leistung zur Grundsicherung, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt wird.

Zusätzliche Voraussetzung für Übergangsgeld von der Rentenversicherung bei Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld

Wenn Betroffene bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld oder als erwerbsfähige Person auf Bürgergeld haben, kann Übergangsgeld nur gezahlt werden, wenn aufgrund der Reha-Maßnahme eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist. Bei Teilhabeleistungen mit weniger als 15 Wochenstunden entfällt die Zahlung, da eine berufliche Tätigkeit theoretisch weitergeführt werden könnte.
Wird jedoch wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht gearbeitet, bleibt der Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld bestehen und Übergangsgeld tritt nicht ein.

Sonderregelung bei Leistungen zur ambulanten Nachsorge der Rentenversicherung bei Anspruch auf Krankengeld

Auch während einer ambulanten Nachsorge nach einer medizinischen Reha kann Übergangsgeld gezahlt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Die Nachsorge umfasst weniger als 15 Wochenstunden,
    und 
  • die versicherte Person nimmt innerhalb von drei Monaten nach der Reha an mindestens einer Behandlungseinheit teil,
  • es bestand seit Ende der Reha Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung bis zur Teilnahme an der Nachsorge.

In diesem Fall zahlt während der ambulanten Nachsorge in der Regel die Krankenkasse weiterhin das Krankengeld und verrechnet die entstandenen Kosten im Nachgang mit der Rentenversicherung. Eine Ausnahme gilt, wenn Übergangsgeld aus anderen Gründen – etwa wegen stufenweiser Wiedereingliederung – gezahlt werden muss.

Voraussetzungen der Agentur für Arbeit

Übergangsgeld als ergänzende Leistung zu behinderungsspezifischen Bildungsmaßnahmen

Die Agentur für Arbeit kann Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld als unterstützende Leistung während spezieller Bildungsmaßnahmen zahlen. Damit Übergangsgeld gezahlt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:

  • anerkannte Berufsausbildung
  • Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung
  • betriebliche Qualifizierungen im Rahmen einer unterstützten Beschäftigung
  • Maßnahmen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Träger
  • berufliche Fortbildung, wenn hierfür besondere Unterstützungsleistungen notwendig sind

Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit für den Bezug von Übergangsgeld:

  • innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflicht (eine Verlängerung auf bis zu fünf Jahre ist möglich, wenn dies für die berufliche Zukunft im Ausland hilfreich ist)
  • Anspruch und Antrag auf Arbeitslosengeld

Die Vorbeschäftigungszeit entfällt bei folgenden Personengruppen:

  • Menschen mit Behinderungen, die nach einer Erziehungsphase aufgrund von Kinderbetreuung wieder einsteigen
  • Personen mit Behinderungen, die innerhalb eines Jahres vor Beginn der Maßnahme eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben
    Der Zeitraum von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen die Person nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.

Übergangsgeld bei anderen Maßnahmen der Agentur für Arbeit

Besuchen Menschen mit Behinderungen eine Maßnahme der Agentur für Arbeit, die nicht ausdrücklich behinderungsspezifisch ist, kommt Übergangsgeld in Betracht, wenn beide nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
  2. Wäre die Maßnahme behinderungsspezifisch, bestünde Anspruch auf Übergangsgeld.

In diesem Fall entspricht das Übergangsgeld der Höhe des Arbeitslosengelds.

Praxistipp: Ausbildungsgeld

Bei einer erstmaligen Berufsausbildung erfüllen Jugendliche oder deren Eltern häufig die Vorbeschäftigungszeit noch nicht. Besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld, übernimmt die Agentur für Arbeit unter Umständen die Zahlung von Ausbildungsgeld, insbesondere bei spezifischen Ausbildungsformen für Menschen mit Behinderungen. Weitere Hinweise finden sich unter Ausbildungsgeld.

Voraussetzungen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung zahlt Übergangsgeld ebenfalls als ergänzende Leistung, wenn Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation erforderlich sind. Dies betrifft z. B.:

  • Maßnahmen nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfällen)
  • Leistungen im Zusammenhang mit einer anerkannten Berufskrankheit

Ziel ist, die betroffene Person wieder in das Berufsleben einzugliedern.

Voraussetzungen der Träger der sozialen Entschädigung

Träger der sozialen Entschädigung können Übergangsgeld leisten, wenn nach schädigenden Ereignissen (z. B. Gewalttaten oder Impfschäden) Maßnahmen zur beruflichen Teilhabe erforderlich werden. Übergangsgeld wird gezahlt, sofern die betroffene Person während der Maßnahme kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich danach, welche Art von Reha-Leistung durchgeführt wird und ob jemand angestellt oder selbstständig tätig ist. Grundsätzlich orientiert sich die Berechnung an früherem Einkommen. Im Vergleich zum Krankengeld fällt das Übergangsgeld in vielen Fällen etwas geringer aus.

Das gilt für die medizinische Reha

Bei einer medizinischen Reha beträgt das Übergangsgeld in der Regel 68 % des letzten Nettoverdienstes. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, erhöht sich der Satz auf 75 %. Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hierzu zählen auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. Ebenso kann die Erhöhung greifen, wenn du deinen Ehe- oder Lebenspartner pflegst und dieser aufgrund der Pflege keiner Beschäftigung nachgehen kann.

Die Auszahlung erfolgt pro Kalendertag. Für die Berechnung gelten Monatspauschalen von 30 Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Monat 28, 30 oder 31 Tage hat.

Übergangsgeld ist steuerpflichtig und muss im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden.

Das gilt bei der beruflichen Reha

Bei einer beruflichen Reha orientiert sich das Übergangsgeld ebenfalls am letzten Nettoverdienst, sofern die letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Angestellte erhalten 68 % oder 75 % des letzten Nettoverdienstes – abhängig davon, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Bei Selbstständigen werden für die Berechnung 80 % des Jahreseinkommens herangezogen, auf das Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Daraus ergeben sich anschließend wieder die Sätze von 68 % bzw. 75 %.

Wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der beruflichen Reha kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, wird ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen. Dieses richtet sich nach Qualifikation und der jährlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung.

So setzt sich das fiktive Arbeitsentgelt zusammen

Qualifikationsgruppe Qualifikation Fiktives tägliches Arbeitsentgelt
1 Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (Bezugsgröße / 300) × 65 %
2 Meisterabschluss, Fachschule oder vergleichbar (Bezugsgröße / 360) × 65 %
3 Abgeschlossene Berufsausbildung (Bezugsgröße / 450) × 65 %
4 Ohne Berufsabschluss (Bezugsgröße / 600) × 65 %

Beispiel: Eine Person mit Hochschulabschluss ohne Kinder nimmt an einer beruflichen Reha teil. Grundlage ist die Bezugsgröße von 44.940 € pro Jahr. Daraus ergibt sich ein fiktives Tagesentgelt von 97 €. Da kein Kindergeldanspruch besteht, beträgt das Übergangsgeld 68 % davon – also 66 € pro Tag bzw. rund 1.980 € pro Monat.

Das gilt für Selbstständige

Bei Selbstständigen basiert die Berechnung des Übergangsgeldes nicht auf einem Nettoverdienst wie bei Angestellten. Stattdessen wird ein fiktiver Nettoanteil angesetzt. Maßgeblich sind 80 % des Einkommens, auf das im Kalenderjahr der Reha Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Aus diesem Betrag werden dann wieder 68 % oder 75 % Übergangsgeld berechnet.

Beispiel: Eine Selbstständige hat im Vorjahr 20.000 € brutto freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Davon gelten 80 % (16.000 €) als Berechnungsgrundlage. Auf 360 Tage verteilt ergeben sich rund 44,44 € pro Kalendertag. Ohne Kindergeldanspruch entsprechen 68 % davon etwa 30,22 € am Tag. Bei einer Reha von drei Wochen ergibt das rund 634,62 € Übergangsgeld netto.

Das gilt für die berufliche Wiedereingliederung

Steigst du nach einer medizinischen oder beruflichen Reha schrittweise wieder in den Beruf ein, wird das Übergangsgeld während der gesamten Wiedereingliederungsphase in unveränderter Höhe weitergezahlt.

Wie beantragst Du Übergangsgeld?

Damit Du Übergangsgeld erhalten kannst, musst Du zunächst eine Reha-Maßnahme bewilligt bekommen. Zuständig ist in den meisten Fällen die Deutsche Rentenversicherung. Parallel dazu muss feststehen, wann die Reha startet.

Der erste Schritt besteht darin, den Antrag auf Reha-Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Solltest Du Dich versehentlich an eine unzuständige Stelle wenden, wird der Antrag automatisch weitergeleitet – eine Weitergabe ist vorgeschrieben.

Viele Betroffene lassen sich beim Ausfüllen von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem Arzt unterstützen. Dabei wird meist gemeinsam geklärt, welche Art von Reha sinnvoll ist – ob medizinisch oder beruflich, stationär oder ambulant. Welche Punkte im Reha-Antrag beachtet werden müssen, hängt vom individuellen Fall ab.

Nach Eingang des Antrags prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Reha bewilligt, erhältst Du einen schriftlichen Bescheid.

Im nächsten Schritt vereinbarst Du einen Termin bei der jeweiligen Einrichtung oder Klinik. Bei beruflichen Reha-Maßnahmen meldest Du Dich häufig in Abstimmung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger bei einem Bildungsträger.

Dauer der Zahlung von Übergangsgeld

Wie lange Übergangsgeld gezahlt wird, hängt davon ab, welche Art von Reha-Leistung vorliegt und ob sich daran weitere Maßnahmen oder besondere Situationen anschließen. Im Grundsatz gilt:

  • Während einer medizinischen Reha wird das Übergangsgeld für die gesamte Dauer der Maßnahme gezahlt.
  • Bei beruflichen Reha-Leistungen erhält man Übergangsgeld bis zu 6 Wochen, wenn die Maßnahme krankheitsbedingt unterbrochen wird.
  • Nach dem Abschluss einer beruflichen Reha kann bei anschließender Arbeitslosigkeit bis zu 3 Monate lang ein sogenanntes Anschlussübergangsgeld gezahlt werden – jedoch nur dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum besteht. Die Höhe des Anschlussübergangsgeldes fällt in der Regel geringer aus.
  • Zwischen zwei Reha-Maßnahmen, wenn eine Leistung endet und eine weitere erforderlich ist, jedoch nicht unmittelbar beginnt, kann Zwischenübergangsgeld gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und kein Anspruch auf Krankengeld besteht oder kein Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Kommt es zu einer stufenweisen Wiedereingliederung, die direkt im Anschluss (innerhalb von vier Wochen) an eine medizinische Reha der Rentenversicherung erfolgt, läuft das Übergangsgeld bis zum Abschluss der Wiedereingliederung weiter.

Besteht während des Bezugs ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld für diesen Zeitraum. Eine Ausnahme gilt bei Leistungen der Unfallversicherung: hier wird das Mutterschaftsgeld nicht angerechnet.

Häufige Fragen zum Übergangsgeld (FAQ)

Muss Übergangsgeld beantragt werden?

Ja. Es erfolgt keine automatische Auszahlung. Der Antrag läuft normalerweise über den jeweiligen Sozialversicherungsträger, häufig über die Deutsche Rentenversicherung. Vorher muss eine Reha genehmigt sein.

Kann man Übergangsgeld bekommen, wenn man arbeitslos ist?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass keine parallele Zahlung von Arbeitslosengeld stattfindet oder die Reha-Maßnahme als behinderungsspezifisch gilt. In solchen Fällen übernimmt das Übergangsgeld die Funktion eines Einkommensersatzes.

Wird Übergangsgeld besteuert?

Ja, Übergangsgeld zählt zu den steuerpflichtigen Leistungen. Es wird im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt und wirkt sich auf den Steuersatz aus.

Wer zahlt das Übergangsgeld?

Je nach Reha-Art können unterschiedliche Stellen zuständig sein. Dazu gehören etwa die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit oder Träger der sozialen Entschädigung.

Gibt es Übergangsgeld auch bei beruflicher Wiedereingliederung?

Ja. Wenn eine schrittweise Rückkehr in den Beruf nach einer medizinischen oder beruflichen Reha erfolgt, wird Übergangsgeld für diesen Zeitraum weitergezahlt.

Was passiert, wenn während der Reha Mutterschaftsgeld gezahlt wird?

In diesem Fall ruht der Anspruch auf Übergangsgeld, da Mutterschaftsgeld Vorrang hat. Nach Ende des Mutterschaftsgeldzeitraums kann erneut Übergangsgeld folgen, sofern die Maßnahme noch andauert.

Fazit – Übergangsgeld als finanzielle Brücke

Das Übergangsgeld ist ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems, das Menschen während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung finanziell absichert. Es soll verhindern, dass Betroffene durch Einkommensausfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, und unterstützt sie dabei, ihre Gesundheit wiederherzustellen und ins Erwerbsleben zurückzukehren – ohne dass sie alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen.

Wer den Anspruch prüfen will, sollte frühzeitig Beratung bei seinem Leistungsträger suchen, um die Voraussetzungen zu klären und den Antrag rechtzeitig zu stellen.

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Linda James
Linda James
Ich bin Linda James, Expertin für Versicherungen in Deutschland. Ich biete fundiertes Wissen und Beratung zu Kfz-, Haus- und Krankenversicherungen und unterstütze Privatpersonen sowie Familien bei der passenden Absicherung für...